TE OGH 2009/5/19 8Ob63/09m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj Ruben H*****, vertreten durch die Mutter Helga H***** und 2. Helga H*****, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Mag. Friedrich H*****, über den Rekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 2009, AZ 48 R 273/07p, mit dem der Rekurswerber aufgefordert wurde, ein Vermögensverzeichnis samt Belegen vorzulegen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Rechtsmittelwerber zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Beilagen gemäß § 71 ZPO zwar funktional als Erstgericht aufgefordert, trotzdem gilt auch hiefür der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, weil es nach ständiger Rechtsprechung gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]; 3 Ob 312/99z; zur Aufforderung zur Vorlage eines ZPForm 1 - damals noch Armenrechtszeugnis - siehe auch 4 Ob 18/71 = RS0036182 [T1]).Das Rekursgericht hat den Rechtsmittelwerber zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Beilagen gemäß Paragraph 71, ZPO zwar funktional als Erstgericht aufgefordert, trotzdem gilt auch hiefür der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, weil es nach ständiger Rechtsprechung gleichgültig ist, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]; 3 Ob 312/99z; zur Aufforderung zur Vorlage eines ZPForm 1 - damals noch Armenrechtszeugnis - siehe auch 4 Ob 18/71 = RS0036182 [T1]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00063.09M.0519.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten