TE OGH 2009/6/2 9ObA54/09w

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Veröffentlicht am 02.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter ADir Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans Jörg G*****, gegen die beklagte Partei J***** GmbH & Co OHG, *****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 22.500 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.380 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 2009, GZ 7 Ra 19/09g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihren Ausführungen, dass zur Rechtsfrage, ob der Kläger, der zwar formal Betriebszugehöriger des Werks der Beklagten in Graz gewesen sei, tatsächlich aber seit September 2004 nicht mehr in das Grazer Werk eingegliedert gewesen sei, in den Geltungsbereich des hier zu beurteilenden Sozialplans falle, höchstgerichtliche Judikatur nicht bestehe, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Der Adressatenkreis eines Sozialplans bestimmt sich nach seinem personellen Geltungsbereich, wobei er sich nur auf Arbeitnehmer im Sinn des § 36 ArbVG beziehen kann (Preiss in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG4 § 109 Erl 31 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der von der Rechtsmittelwerberin als erheblich relevierten Frage auseinandergesetzt (9 ObA 88/97z = SZ 70/56 = WBl 1997, 389). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden und ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (vgl auch Tomandl in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 36 Rz 10 mwN). Hier ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Kläger während seines gesamten Dienstverhältnisses Betriebszugehöriger des Werks in Graz war, dort einen Arbeitsplatz hatte, jedoch seit September 2004 in seiner Funktion als Programmmanager zumeist im Ausland arbeitete. Diesbezüglich gab es weder eine neue Dienstort- noch eine Versetzungsvereinbarung. Der Kläger erhielt für seine Arbeitstätigkeit im Ausland auch Aufwandersatz und Diäten, die über das Werk in Graz abgerechnet wurden. Sowohl die Lohnverrechnung als auch sämtliche Personalangelegenheiten in Bezug auf den Kläger wurden über das Werk in Graz abgewickelt.

Angesichts dieses Sachverhalts, kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger (im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn) als Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten in Graz anzusehen ist (§ 36 ArbVG), eine erhebliche, das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Sonstige Argumente wurden in der außerordentlichen Revision nicht vorgebracht.

Textnummer

E91090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00054.09W.0602.000

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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