TE OGH 2009/8/4 9Ob57/09m

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Veröffentlicht am 04.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Rosamunde R*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen den Antragsgegner Engelbert R*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Mai 2009, GZ 2 R 15/09v-80, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die zweite Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat oder von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732; RS0108756). Dies gilt auch für die Frage, ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, wobei sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen ist, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums hält (RIS-Justiz RS0108755).

2) Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Revisionsrekurs gegen die Höhe der von ihr dem Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung, zeigt aber keine Umstände auf, aus denen geschlossen werden könnte, dass das Rekursgericht bei der Bemessung dieser Zahlung den ihm offen stehenden Ermessensspielraum überschritten habe. Ihre im Rechtsmittel genannten Beiträge zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurden ohnedies berücksichtigt; die Gewichtung dieser Beiträge und jener des Antragsgegners ist einzelfallbezogen und vermag die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu rechtfertigen. Das Begehren, ihr die Ausgleichszahlung in Form der Verpflichtung zur Rückzahlung (eines Teils) des BAWAG-Kredits aufzuerlegen, begründet die Revisionsrekurswerberin mit Tatsachenvorbringen, das sie weder in erster noch in zweiter Instanz erstattet hat. Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung können entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037). Auch insofern zeigt sie daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz auf.

3) Die vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs bekämpfte Übertragung seines Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft auf die Antragstellerin hat das Rekursgericht unter Abwägung aller Argumente ausführlich und gewissenhaft begründet. Ein vom Revisionsrekurswerber in Frage gestelltes „Wahlrecht" des schuldlos geschiedenen Ehegatten hat das Rekursgericht dabei nur als eines von mehreren Argumenten erwähnt. Selbst ohne Rückgriff auf ein derartiges Wahlrecht ist eine Überschreitung des dem Rekursgericht offen stehenden Ermessensspielraums nicht ersichtlich. Das Rekursgericht hat die Beiträge beider Parteien und auch ihre widerstreitenden Interessen sorgfältig und in jedenfalls vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen. Von einer über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfrage kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig die Rede sein, wie von einer dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung.

Nichts anderes gilt für die vom Revisionsrekurswerber erhobenen Einwände gegen die Gewichtung der für die Bemessung der Ausgleichszulage maßgebenden Umstände. Auch insoweit zeigt der Revisionsrekurswerber eine unvertretbare Fehlbeurteilung bzw eine Überschreitung des der zweiten Instanz offen stehenden Ermessensspielraums nicht auf. Mit seinem Einwand, der BAWAG-Kredit sei zu einem erheblichen Teil für ein Fahrzeug aufgenommen worden, das beiden Ehepartnern gedient und daher eheliches Gebrauchsvermögen gewesen sei, weicht der Antragsteller von den Feststellungen des Rekursgerichts ab, das von einem Fahrzeug „für den Antragsgegner" und von der Finanzierung „eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls und der damit zusammenhängenden Prozesskosten" ausgeht. Dass auch die Antragstellerin das Fahrzeug mitbenützt hat, wurde nicht festgestellt. Dadurch kann sich der Revisionsrekurswerber nicht als beschwert erachten, weil er entsprechendes Prozessvorbringen nicht erstattet hat.

Anmerkung

E916069Ob57.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00057.09M.0804.000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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