TE OGH 2009/9/28 2Ob97/09t

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Michaela L*****, 2. Jürgen L*****, beide vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Heidelore I*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert und Revisionsinteresse 8.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2009, GZ 21 R 10/09t-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 22. Oktober 2008, GZ 20 C 1526/07h-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind jeweils Hälfteeigentümer eines Grundstücks, dem eine der Beklagten gehörige Liegenschaft unmittelbar benachbart ist. Die Grundstücke befinden sich einige 100 Meter vom Zentrum der Ortschaft A***** entfernt. Auf der nördlichen Hälfte des klägerischen Grundstücks ist ein Einfamilienhaus errichtet, das nahezu über die gesamte Parzellenbreite (in Ost-West-Richtung) reicht. Im südlichen Bereich und an der südwestlichen Ecke des Hauses ist jeweils eine Terrasse errichtet. An der Westgrenze des Grundstücks der Kläger ist zum Grundstück der Beklagten hin ein Maschendrahtzaun errichtet. Entlang der Grenze der benachbarten Grundstücke ist insbesondere auf der gesamten Länge der Westfront des Hauses der Kläger auf Seiten der Beklagten eine Fichtenbaumreihe vorhanden, wobei die Bäume nicht in einer Reihe, sondern hahnentrittartig gesetzt sind. Diese Bäume weisen eine durchschnittliche Höhe von acht bis zehn Metern auf. Sie wurden vom Rechtsvorgänger der Beklagten in den Jahren 1994 und 1995 gesetzt. Damals war das Haus der Kläger bereits errichtet. Im westlichen Bereich des Hauses der Kläger sind im Erdgeschoß die Küche und das Schlafzimmer der Eltern der Erstklägerin. Im ersten Stock befindet sich das Kinderzimmer. Alle genannten Räume haben lediglich Fenster nach Westen. An einem durchschnittlichen Spätsommertag, an dem einwandfreie Licht- und Sichtverhältnisse im Freien herrschen, ist in den genannten Räumlichkeiten äußert wenig natürliches Licht vorhanden, sodass beispielsweise das Lesen ohne künstliche Beleuchtung nicht möglich bzw unzumutbar erscheint. Gleichzeitig herrschen in den anderen Räumen, die nicht ausschließlich nach Westen gerichtete Fenster haben, tadellose Licht- und Sichtverhältnisse, eine künstliche Beleuchtung dieser Räume ist keinesfalls erforderlich, um etwa lesen zu können. An einem solchen Tag gibt es auf der südlichen Terrasse keine Sicht- bzw Lichtbeschränkungen durch die angrenzenden Fichtenbäume. Im westlichen Terrassenbereich besteht jedoch eine solche Licht- und Sichtbeeinträchtigung durch die Fichtenbäume, aber auch durch den Terrassenüberbau des Hauses der Kläger. Sämtliche westseitig gerichteten Fenster des Hauses der Kläger werden bis Mittag durch das eigene Bauwerk beschattet. Am Nachmittag wird das Küchenfenster über den gesamten Jahresverlauf durch die Fichtenbaumreihe vollkommen beschattet. Gleiches gilt für den Bereich der westlichen Terrasse des Hauses der Kläger. Der Fensterbereich des Kinderzimmers wird ab Mittag während des gesamten Jahresverlaufs fast vollkommen durch die Fichtenbaumreihe beschattet. Vom Frühjahr bis zum Herbst kommt es während der Mittagszeit zu einer geringfügigen Besonnung zwischen einer halben und einer ganzen Stunde im Kinderzimmer. Im Winter wird das Kinderzimmerfenster ganztags beschattet. Durch den Schattenwurf der Fichtenbaumreihe sind die Kellerräume des klägerischen Hauses feucht.

Das Haus der Kläger hat ohne Keller eine Wohnnutzfläche von etwa 150 m². Die Küche und das Kinderzimmer haben eine Wohnnutzfläche von etwa 40 bis 45 m², das Schlafzimmer der Eltern der Erstklägerin von etwa 10 bis 15 m².

Eine Fichtenbaumreihe entlang der Westgrenze des Grundstücks der Beklagten beschattet nicht das Haus auf dem Grundstück der Beklagten, sondern das Haus auf der westlich davon gelegenen Nachbarliegenschaft. Eine etwa 100 Meter entfernte Fichtenbaumreihe ist teilweise etwas höher als die strittige, sie befindet sich jedoch nicht im unmittelbaren Nahbereich eines Wohngebäudes. In der näheren Umgebung gibt es einzelne Nadel- und Laubbäume, die so hoch wie die strittige Fichtenbaumreihe sind.

Die Kläger begehrten, die Beklagte für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, dass dem Grundstück der Kläger und dem darauf errichteten Gebäude Licht in ortsunüblicher Weise dadurch entzogen wird, dass die auf dem Grundstück der Beklagten an der gemeinsamen Grundgrenze befindliche Fichtenbepflanzung dazu führt, dass der Hausgarten, das Wohngebäude und vor allem die in Richtung des Grundstücks der Beklagten führenden Fenster im Schatten liegen und die betroffenen Räumlichkeiten weitgehend künstlich beleuchtet werden müssen. Die Kläger brachten vor, die Fichtenbaumpflanzungen seien absolut ortsunüblich, die Kläger seien dadurch im Gebrauch ihres Grundstücks und des Wohnhauses wesentlich eingeschränkt. Das klägerische Grundstück und das Wohnhaus darauf würden weit über das ortsübliche Maß hinaus beschattet. Der Unterlassungsanspruch werde auf die §§ 364 ff ABGB in der Fassung des Zivilrechtsänderungsgesetzes 2004 gestützt.

Die Beklagte brachte vor, die Voraussetzungen gemäß § 364 Abs 3 ABGB lägen nicht vor. Durch die Fichtenbaumreihe sei lediglich die Seitenfront des klägerischen Hauses betroffen. Im ländlichen Gebiet sei eine solche Bepflanzung am Grundstücksrand (orts-)üblich.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und hielten rechtlich zusammengefasst die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 3 ABGB für gegeben.

Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil es die Klärung folgender Fragen für „wünschenswert" erachtete:

1. Ist das zeitliche und räumliche Überwiegen (über 50 %) nur auf die Gesamttageszeit im Jahresverlauf oder auch auf die konkret betroffene, theoretisch mögliche Sonneneinstrahlung zu beziehen?

2. Ist die Ortsüblichkeit anhand der generellen Charakteristik der Umgebung zu beurteilen oder muss dabei zudem auf vergleichbare Beeinträchtigungen abgestellt werden?

3. Welche Gegebenheiten erfordern zwingend eine nähere Determinierung des Urteilsspruchs?

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht mit den gestellten Fragen keine solchen gemäß § 502 Abs 1 ZPO gestellt hat.

Zur ersten Frage: Aus der vom Berufungsgericht in seiner Begründung zitierten Entscheidung 1 Ob 62/07k kann nicht herausgelesen werden, dass - wie das Berufungsgericht mutmaßt - bei ost- und westseitigen Fenstern aufgrund der Tatsache, dass diese Fenster jeweils während des halben Tages schon Schatten durch das eigene Bauwerk haben, eine „unzumutbare" Beschattung im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB nicht vorliegen könne, weil die durch benachbarte Bäume verursachte Beschattung nicht mehr als 50 % der Tagessonnenscheindauer ausmachen könne.

Durch die Entscheidung 10 Ob 60/06f ist (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Ob 62/07k) klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich ankommt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Ausmaß von 50 % Sonneneinstrahlung findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und kann somit allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der „Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden. § 364 Abs 3 ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht, worunter im Sinn der Entscheidung 10 Ob 60/06f das Tageslicht zu verstehen ist. Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB sein kann.

Die erste vom Berufungsgericht gestellte Frage ist daher durch bereits vorliegende oberstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Zur zweiten Frage: Die zur Beurteilung eines Untersagungsanspruchs gemäß § 364 Abs 3 ABGB erforderliche Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes einer (negativen) Immission, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sowie der Unzumutbarkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen und begründet daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0014685; RS0010558; RS0121873 [T9]). Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Zur dritten Frage: Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren (RIS-Justiz RS0121049). Der Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der Leitentscheidung zum soeben zitierten Rechtssatz, 1 Ob 130/06h, zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Auch dort behauptete der Kläger, im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft müsse wegen der auf dem westlich angrenzenden Grundstück der Beklagten befindlichen hohen Bäume bereits zur Mittagszeit künstliches Licht eingeschaltet werden, während der Nachmittagsstunden dringe kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, der Kläger habe eine evidente Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität behauptet. Angesichts des erheblichen Anteils des klägerischen Hauses, der vom Lichtentzug betroffen ist, liegt auch hier diese Evidenz vor. Eine nähere Konkretisierung des Klagebegehrens, das die Kläger ohnehin in gewissem Ausmaß konkret umschrieben haben, ist nach der zitierten Rechtsprechung ebensowenig erforderlich wie eine nähere Determinierung des Urteilsspruchs durch das Gericht.

Da auch die Revision der Beklagten keine (sonstigen) Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Textnummer

E92233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00097.09T.0928.000

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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