RS OGH 2020/2/26 8Ob524/93, 2Ob97/09t, 4Ob24/13b, 3Ob53/14m, 2Ob166/14x, 9Ob80/19h

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Rechtssatz

Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0014685">8 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 524/93
  • RS0014685">2 Ob 97/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t
    Auch
  • RS0014685">4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T1)
  • RS0014685">3 Ob 53/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T2)
  • RS0014685">2 Ob 166/14x
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
    Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy?Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T3)
  • RS0014685">9 Ob 80/19h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 80/19h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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