RS Vfgh 2012/10/9 B539/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2012
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Index

32 STEUERRECHT
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EStG 1988 §1, §17
LuF PauschVO 2006 §1, §2, §13
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 1 heute
  2. EStG 1988 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 1 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 1 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 1 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  8. EStG 1988 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. EStG 1988 § 1 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. EStG 1988 § 1 gültig von 27.06.2001 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 1 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. EStG 1988 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  13. EStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1996

Leitsatz

Keine Präjudizialität von Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung bei der Gewinnermittlung in einem Einkommensteuerverfahren betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit; keine mit dem Grundtatbestand der Steuerpflicht in systematischem Zusammenhang stehenden Ausnahmebestimmungen

Rechtssatz

Dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid liegen ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugrunde. Die vom Beschwerdeführer als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Regelungen des §17 Abs5 Z2 lita EStG 1988 und der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 258/2005 (kurz: LuF PauschVO 2006) betreffen jedoch ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw deren Gewinnermittlung. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass die belangte Behörde im Einkommensteuerverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers diese Bestimmungen anzuwenden hatte. Wenn sie sich dessen ungeachtet in der Begründung des Bescheides mit diesen Vorschriften auseinandersetzt, dann ist dies daraus zu erklären, dass vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht wurde, dass ihm die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung vorenthalten werde. Der Abspruch, dass für die Anwendung dieser Regelungen die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, bedeutet bei der gegebenen Sachlage, bei der es dem Beschwerdeführer ersichtlich darauf ankommt, (verfassungs)rechtliche Bedenken gegen Vorschriften geltend zu machen, von denen er selbst nicht betroffen ist, keine Anwendung der betreffenden Normen iSd Art140 Abs1 bzw Art139 Abs1 B-VG.Dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid liegen ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugrunde. Die vom Beschwerdeführer als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Regelungen des §17 Abs5 Z2 lita EStG 1988 und der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, 258 aus 2005, (kurz: LuF PauschVO 2006) betreffen jedoch ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw deren Gewinnermittlung. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass die belangte Behörde im Einkommensteuerverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers diese Bestimmungen anzuwenden hatte. Wenn sie sich dessen ungeachtet in der Begründung des Bescheides mit diesen Vorschriften auseinandersetzt, dann ist dies daraus zu erklären, dass vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht wurde, dass ihm die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung vorenthalten werde. Der Abspruch, dass für die Anwendung dieser Regelungen die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, bedeutet bei der gegebenen Sachlage, bei der es dem Beschwerdeführer ersichtlich darauf ankommt, (verfassungs)rechtliche Bedenken gegen Vorschriften geltend zu machen, von denen er selbst nicht betroffen ist, keine Anwendung der betreffenden Normen iSd Art140 Abs1 bzw Art139 Abs1 B-VG.

Die Präjudizialität der angegriffenen Vorschriften lässt sich aber auch nicht aus den von der Beschwerde zitierten hg Entscheidungen VfSlg 14805/1997, 15267/1998 und 16223/2001 (Präjudizialität von Grundtatbestand und Ausnahmebestimmung) ableiten.

Im nunmehr zu beurteilenden Fall wurde von der belangten Behörde zwar der Grundtatbestand des EStG 1988 angewendet. §17 EStG 1988 ist jedoch keine den §1 leg cit einschränkende Bestimmung, die mit letzterer in einem systematischen Zusammenhang steht. Diese Vorschrift nennt lediglich alternative (und nicht abschließend aufgezählte) Kriterien für die Erlassung von Verordnungen, die der Verordnungsgeber dann zu beachten hat, wenn er die Ermittlung von Einkünften mit einem Durchschnittssatz ermöglichen will. Der normative Inhalt des §1 EStG 1988 erschließt sich somit nicht erst durch zusätzliche Berücksichtigung des §17 leg cit. Gleiches gilt umso mehr für die LuF PauschVO 2006. Diese kann daher im Abgabenverfahren nicht einmal als "negatives Tatbestandsmerkmal" angewendet worden sein. Das wird durch die Überlegung bestätigt, dass eine allfällige Gesetzwidrigkeit der fraglichen Verordnung zwar zur Aufhebung der Verordnung führen würde, keinesfalls aber eine Aufhebung des §1 EStG 1988 begründen könnte.

Für eine amtswegige Prüfung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Normen fehlen somit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

Da der Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.

Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Gewinnermittlung, Einkünfte, Einkunftsarten, Land- und Forstwirtschaft, Arbeit selbständige, Ausnahmeregelung - Regel, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B539.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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