TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 C19 425588-1/2012

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Spruch

C19 425.588-1/2012/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

 

StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 02.439-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis vor ca. fünf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und danach versteckt in verschiedenen Städten in Indien gelebt habe. Anfang Februar 2012 habe er Indien mit einem Flugzeug verlassen. Über die Ukraine sei er nach Österreich gereist, wo er am 26.02.2012 angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er sich für Politik interessiert habe und gute Kontakte zu Ministern gehabt hätte. Für diese habe er andere Leute geschlagen. Als sich die Minister mit ihren Feinden befreundet hätten, sei er angezeigt und von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihn gefoltert und nach vier Tagen gehen lassen. Nach seiner Entlassung Anfang Jänner 2009 habe er seine Wohnadresse verlassen und sei nach XXXX gegangen. Dort sei er von den anderen Mitgliedern der Akali Dal-Partei angegriffen worden. Er sei mit einer Eisenstange geschlagen worden, wodurch er Kopfverletzungen und einen Bruch einer Zehe erlitten habe. Wegen seiner Verletzungen sei er in zweiwöchiger stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen und habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Akali Dal-Partei habe viele Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet und seit den letzten vier Jahren suche die Punjab-Polizei nach ihm. Der Beschwerdeführer habe sich seither immer versteckt gehalten. Vor ca. sechs Monaten sei er mit einem Freund bei Gericht gewesen. Mitglieder der Akali Dal-Partei hätten seinen Freund erschossen. Auch den Beschwerdeführer hätten sie ermorden wollen, er habe aber flüchten können. Deshalb habe seine Mutter große Angst bekommen und seine Ausreise organisiert.

 

2. Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er oft mit Politikern zusammen gewesen sei. Er habe bei Streitereien und Besetzungen von Grundstücken mitgemacht. Er sei Anhänger der Akali Dal-Partei gewesen, jedoch kein Parteimitglied. Der Beschwerdeführer gab an, dass es drei Vorfälle gegeben habe, weshalb er seine Heimat verlasse hätte. Der erste Vorfall habe sich Anfang Jänner 2009 ereignet, als er von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei vier Tage von der Polizei gefoltert worden. Beim zweiten Vorfall im März 2009 sei er von der Gegenpartei verprügelt worden. Er habe Kopfverletzungen davongetragen - wovon er eine Narbe habe - und eine Zehe sei gebrochen gewesen. Im Krankenhaus sei er ca. zwei Wochen gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Spitalsbefunde und Röntgenbilder, müsse sich diese aber erst schicken lassen. Der dritte Vorfall, der das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, habe sich im September 2011 ereignet. Dabei hätten Leute von der Akali Dal-Partei auf den Beschwerdeführer und seinen Freund vor dem Gerichtsgebäude geschossen, was sein Freund nicht überlebt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 02.439-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Das Vorbringen sei in verschiedenen Punkten grundlegend widersprüchlich und gänzlich unglaubhaft. Aus der Gesamtheit der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass es die Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer mit seinen vermeintlichen widersprüchlichen Angaben zu konfrontieren und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Behörde dürfe nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden seien. Daher habe die Behörde in Missachtung des Rechts auf Parteiengehör ihre Entscheidung erlassen. Die Erstinstanz habe dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen mit entsprechenden Beweisen zu stützen und sei von vornherein davon ausgegangen, dass solche Beweise nichts weiteres mehr beitragen würden. Dieses Vorgehen stelle jedoch eine antizipierende Beweiswürdigung dar und sei daher als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Mit seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer auch Beweismittel, die jedoch - bedingt durch die Faxübertragung - unleserlich waren.

 

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, Zl. C19 425.588-1/2012/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

6. Mit Schreiben vom 28.03.2012 legte der Beschwerdeführer jene bereits mit der Beschwerde übermittelten Beweismittel vor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.02.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 anzuwenden ist.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

 

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angekündigt, Beweismittel hinsichtlich seines Vorbringens zu haben, die er sich jedoch erst schicken lassen müsse. Dennoch hat es das Bundesasylamt nicht für nötig erachtet, die Vorlage der Beweismittel abzuwarten und hat bereits am Tag nach der Einvernahme des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer schließlich Beweismittel vorgelegt.

 

Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stellte das Bundesasylamt Widersprüche fest, allerdings ist hier zu beachten, dass die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe § 19 Abs. 2 AsylG 2005). Zudem hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen, um diese allenfalls aufklären zu können.

 

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Beweismittel neuerlich einzuvernehmen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.

 

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).

 

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).

 

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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