TE OGH 2009/11/17 1Ob209/09f

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gert L*****, 2. G***** L***** GmbH, 3. M***** GmbH, 4. A***** GmbH i.L., und 5. E***** GmbH i.L., *****, infolge Ablehnung, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2004, GZ 11 Nc 23/03x-3, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 6. 5. 2002 einen Verfahrenshilfeantrag der Antragsteller zurück. Ein Senat des Oberlandesgerichts Wien bestätigte diesen Beschluss. Das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluss vom 29. 1. 2003 den Antrag der Antragsteller auf Ablehnung der Mitglieder dieses Senats zurück. Der dagegen erhobene Rekurs der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 12. 3. 2003 als verspätet zurückgewiesen.

Gleichzeitig mit dem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs beantragten die Antragsteller die „Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO sowie durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfassung der Revision bzw außerordentlichen Revision". Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 23. 9. 2003 mit der Begründung ab, dass eine Befreiung von der Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Gebühren schon mangels Anfalls solcher Gebühren nicht erforderlich sei und der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss nach dem in diesem Ablehnungsverfahren anzuwendenden § 72 Abs 3 ZPO nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedürfe.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen Rekurs, verbunden mit dem Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des Senats des Oberlandesgerichts Wien, der über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hatte.

Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Ablehnungsantrag unter anderem deshalb zurück, weil eine pauschale Ablehnung eines ganzen Senats unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur muss der Ablehnungsantrag detaillierte konkrete Ablehnungsgründe gegen jeden einzelnen Richter enthalten (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005). Die Antragsteller haben hier in ihrem Antrag zwar die Namen der abgelehnten Mitglieder des Senats genannt. Argumente, wieso jedes einzelne Mitglied den Verfahrenshilfeantrag wegen persönlicher Voreingenommenheit bzw aus unsachlichen Motiven abgewiesen haben sollte, enthält der Antrag jedoch nicht. Die Antragsteller gehen auf Seite 3 ihres Schriftsatzes, mit dem die Ablehnung erklärt wurde, offenbar selbst davon aus, dass kein Anwaltszwang bestand und die von den abgelehnten Richtern vertretene Rechtsauffassung somit richtig war. Die Vorwürfe, die betroffenen Richter hätten ihre Anleitungspflicht verletzt und die Akteneinsicht verweigert, wurden nicht konkretisiert und sind in dieser Form nicht geeignet, eine Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN aufzuzeigen. Ansonsten finden sich im Ablehnungsantrag allgemeine Ausführungen über die Auswirkungen eines Ablehnungsantrags auf das Rechtsmittelverfahren und über behauptete generelle Missstände in der Justiz bzw Fehlentscheidungen in anderen Verfahren, welche die Antragsteller betrafen.

Der Rekurs enthält keine stichhaltigen Argumente gegen die ausgesprochene Zurückweisung des Ablehnungsantrags, weshalb dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben ist.

Anmerkung

E924371Ob209.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00209.09F.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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