Norm
KartG 2005 §5 Abs1 Z3Rechtssatz
Verstößt ein Marktbeherrscher gegen das Diskriminierungsverbot des § 5 Abs 1 Z 3 KartG, so greift er nicht nur in den Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt ein, sondern verändert auch die vom Gesetz für den Sonderfall eines „beherrschten" Marktes als angemessen angesehene Ausgangslage für den Wettbewerb auf seiner eigenen Wirtschaftsstufe. Damit beeinträchtigt er den Wettbewerb anderer Unternehmen im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124959Im RIS seit
13.08.2009Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013