RS OGH 2009/7/14 4Ob60/09s, 4Ob101/09w, 4Ob34/11w, 4Ob113/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2009
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Norm

KartG §5 Abs1
UWG §1 Abs1 Z1 C7b
UWG §1 Abs1 Z1 D5f

Rechtssatz

(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/09s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 60/09s
    Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es auch außerhalb des UWG Normen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gebe und wie deren Verletzung gegebenenfalls zu behandeln wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/94
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob auch das Verkaufen voreingestellter Telefone schon als solches gegen § 5 Abs 1 KartellG 2005 verstößt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich im Kartellverfahren zu erfolgen hat und daher der Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht entgegensteht. (T2); Beisatz: Hier: Das Erwecken des Eindrucks, mit einem Telefon könnten die Dienste der Einzel- oder Vorauswahl eines alternativen Anbieters nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. (T3)
  • 4 Ob 34/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
    Auch; Beisatz: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte. (T4)
  • 4 Ob 113/14t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t

Schlagworte

Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124957

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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