RS Vfgh 2011/9/29 G27/11

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EStG 1988 §33 Abs4 Z1, §124b Z182 idF BudgetbegleitG 2011

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetragsfür kinderlose Ehen bzw Partnerschaften mit dem Budgetbegleitgesetz2011; kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz

Rechtssatz

Abweisung des - insoweit zulässigen - Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung des §33 Abs4 Z1 EStG 1988 idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010 (BBG 2011).

Den dargelegten Bedenken kann nur durch Aufhebung des gesamten, mit dem BBG 2011 neu gefassten §33 Abs4 Z1 EStG 1988 Rechnung getragen werden.

Zurückweisung des Antrags hins der In-Kraft-Tretens-Regelung in §124b Z182 EStG 1988; kein untrennbarer Zusammenhang mit §33 Abs4 Z1 EStG 1988; bei gesonderter Aufhebung der In-Kraft-Tretens-Bestimmung träte das Gesetz ohne Legisvakanz in Kraft; angenommene Verfassungswidrigkeit wäre damit verstärkt.

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretenden Unterhaltspflicht von Ehegatten (vgl VfSlg 13297/1992 iZm dem Übergang von der Haushaltsbesteuerung auf die Individualbesteuerung).

Keine Bedenken gegen eine Regelung, die die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB) Ehegatten, eingetragenen Partnern und mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit Kindern vorbehält.

Auch keine Bedenken gegen die Streichung des AVAB für kinderlose Ehen bzw Partnerschaften und Lebensgemeinschaften aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes.

Im vorliegenden Fall bloß Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen nicht besteht; vielmehr rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Wegfall eines monatlichen Betrages von € 30,34 bei niedrigem Haushaltseinkommen zwar gewichtig; aber kein verfassungsrechtlich bedenklicher intensiver Eingriff; für Pensionsbezieher mit geringen Pensionseinkünften überdies Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages.

Keine Unsachlichkeit der Gleichbehandlung von Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten; weitgehende Umgestaltung der Lebensverhältnisse von Pensionisten wegen Entfalls des AVAB iHv € 364,--/Jahr nicht erforderlich und auch bei Erwerbstätigenhaushalten nicht zu erwarten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Unterhalt, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsumfang,VfGH / Bedenken, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G27.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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