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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der Beseitigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für kinderlose Ehen bzw Partnerschaften mit dem Budgetbegleitgesetz 2011; kein Verstoß gegen den VertrauensschutzSpruch
I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §33 Abs4 Z1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bezieht. römisch eins. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §33 Abs4 Z1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bezieht.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Februar 2011 stellt die Kärntner Landesregierung gemäß Art140 B-VG den Antrag, §33 Abs4 Z1 und die Wortfolge "Abs4 Z1" in §124b Z182 des Einkommensteuergesetzes 1988 (in der Folge: EStG 1988), BGBl. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (in der Folge: BBG 2011), BGBl. I 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben. 1. Aufgrund ihres Beschlusses vom 22. Februar 2011 stellt die Kärntner Landesregierung gemäß Art140 B-VG den Antrag, §33 Abs4 Z1 und die Wortfolge "Abs4 Z1" in §124b Z182 des Einkommensteuergesetzes 1988 (in der Folge: EStG 1988), BGBl. 400, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (in der Folge: BBG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. In der Sache hegt die Kärntner Landesregierung zunächst das Bedenken, dass §33 Abs4 Z1 EStG 1988 idF des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (in der Folge: AVAB) werde bereits seit mehr als vierzig Jahren gewährt und habe auf die finanzielle Situation und private Lebensgestaltung vor allem jener Steuerpflichtigen, die sich bereits im Ruhestand befinden, maßgeblichen Einfluss. Mit dem Wegfall dieses Anspruchs würden vor allem ältere Frauen "bestraft", die in den Nachkriegsjahren im Interesse der Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet haben. 1.1. In der Sache hegt die Kärntner Landesregierung zunächst das Bedenken, dass §33 Abs4 Z1 EStG 1988 in der Fassung des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag (in der Folge: AVAB) werde bereits seit mehr als vierzig Jahren gewährt und habe auf die finanzielle Situation und private Lebensgestaltung vor allem jener Steuerpflichtigen, die sich bereits im Ruhestand befinden, maßgeblichen Einfluss. Mit dem Wegfall dieses Anspruchs würden vor allem ältere Frauen "bestraft", die in den Nachkriegsjahren im Interesse der Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet haben.
Die betroffenen Pensionsbezieher, die bisher Anspruch auf den AVAB hatten, hätten ihre Lebensführung auf einen Alterspensionsanspruch eingestellt, der in einer bestimmten Relation zu ihrem Einkommen während ihres Erwerbslebens steht, und dabei auch den Weiterbestand des AVAB-Anspruchs mit einkalkuliert.
Zur Neufassung des §33 Abs6 EStG 1988 durch das BBG 2011, BGBl. I 111/2010, führt die antragstellende Landesregierung wörtlich Folgendes aus: Zur Neufassung des §33 Abs6 EStG 1988 durch das BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, führt die antragstellende Landesregierung wörtlich Folgendes aus:
"Geradezu als irreführend bewertet werden muss das vermeintliche Einlenken der Bundesregierung als Folge der vehementen Kritik an diesen Kürzungsplänen, die insbesondere aus den Pensionistenkreisen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vorgebracht wurden. Es wurde im endgültigen Gesetzesbeschluss nämlich gleichsam als Ausgleich für den Entgang des Alleinverdienerabsetzbetrages durch eine Neufassung von §33 Abs6 EStG die Gewährung eines gegenüber dem allgemeinen Pensionistenabsetzbetrag[…] in der Höhe von 400,-- Euro erhöhten Pensionistenabsetzbetrages im Ausmaß von 764,-- Euro jährlich unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass
Nachdem die aus dieser Jahresobergrenze ableitbaren maximalen monatlichen Pensionseinkünfte[…] mit 935,71 Euro und des Ehepartners mit 157,84 Euro unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (1.189,56 Euro) liegen, bringt dieser erhöhte jährliche Pensionistenabsetzbetrag für den einzelnen Pensionsbezieher tatsächlich keinen Vorteil, weil er bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz ohnehin Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätte. Es ändert sich dadurch nur der Kostenträger für diese Zusatzzahlungen, ohne dass der einzelne Pensionsbezieher dadurch tatsächlich eine Minderung seiner aus dem Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages resultierende Einkommensverluste zu erwarten hätte."
Zusammengefasst geht die antragstellende Landesregierung somit davon aus, dass es sich bei der Streichung des AVAB für den Fall kinderloser Ehen bzw. Partnerschaften und Lebensgemeinschaften um einen intensiven Eingriff in Rechtspositionen handelt.
Der Eingriff sei auch plötzlich, weil der Wegfall des Anspruchs auf den AVAB bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2011, somit zwei Tage nach der Kundmachung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt, wirksam geworden sei.
1.2. Der Entfall des AVAB für kinderlose Paare führe überdies zu einer Ungleichbehandlung von Pensionistenhaushalten und Erwerbstätigenhaushalten, weil die im Ruhestand befindlichen Partner mit abgeschlossener Familienplanung nicht mehr in der Lage seien, ihre persönliche Lebensgestaltung dahingehend zu modifizieren, dass beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags beantragt.
2.1. Eingangs weist die Bundesregierung darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten zwischen Ehegatten ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf VfSlg. 13.067/1992).
Der AVAB sei als (teilweiser) Ausgleich für die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft als Folge des Übergangs von der Haushaltsbesteuerung zur Individualbesteuerung konzipiert gewesen. Mit der Zurücknahme des AVAB für Steuerpflichtige ohne Kinder habe der Gesetzgeber neben der Individualbesteuerung einen weiteren Schritt gesetzt, um den gesellschaftlichen Wandel zu Partnerschaften, in denen beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachzuvollziehen. Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Gesetzgeber damit seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
2.2. Soweit die antragstellende Landesregierung vorbringt, dass §33 Abs4 Z1 EStG 1988 idF des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt, wendet die Bundesregierung zum einen ein, dass es bereits an einer den Vertrauensschutz begründenden besonderen Vertrauenslage des Steuerpflichtigen fehle. Es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung eines AVAB in Höhe von zuletzt monatlich € 30,34 eine Vertrauenslage schaffen hätte können, die es rechtfertigen könnte, dass der Steuerpflichtige seine Lebensplanung (über Jahrzehnte hinweg) danach ausrichte. Da die Gewährung des AVAB keinesfalls ein zweites Haushaltseinkommen - und sei es auch geringfügig - ersetzen könne, sei die Zurücknahme einer solchen Begünstigung nicht dazu geeignet, den einmal erzielten Standard der Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen. 2.2. Soweit die antragstellende Landesregierung vorbringt, dass §33 Abs4 Z1 EStG 1988 in der Fassung des BBG 2011 gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz verstößt, wendet die Bundesregierung zum einen ein, dass es bereits an einer den Vertrauensschutz begründenden besonderen Vertrauenslage des Steuerpflichtigen fehle. Es sei "lebensfremd" anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung eines AVAB in Höhe von zuletzt monatlich € 30,34 eine Vertrauenslage schaffen hätte können, die es rechtfertigen könnte, dass der Steuerpflichtige seine Lebensplanung (über Jahrzehnte hinweg) danach ausrichte. Da die Gewährung des AVAB keinesfalls ein zweites Haushaltseinkommen - und sei es auch geringfügig - ersetzen könne, sei die Zurücknahme einer solchen Begünstigung nicht dazu geeignet, den einmal erzielten Standard der Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen.
Zum anderen bringt die Bundesregierung vor, dass sich die Intensität des Entfalls des AVAB für Steuerpflichtige ohne Kinder - insbesondere im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 14.867/1997 - als nur geringfügig darstelle und dieser Entfall daher keinen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Ein solcher Eingriff erfordere aus Sicht der Bundesregierung keine umfassenden "Dispositionsmöglichkeiten".
Den Ausführungen der antragstellenden Landesregierung zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag hält die Bundesregierung entgegen, dass die Berechnung nicht nachvollzogen werden könne und offensichtlich unrichtig sei:
"Richtig ist jedoch vielmehr, dass sich die Zurücknahme des AVAB auch schon bei Pensionseinkünften des Steuerpflichtigen, die 13 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, auswirken würde. Um diese Personengruppe nicht schlechter zu stellen als vor dem Inkrafttreten des BBG 2011, hat der Gesetzgeber des BBG 2011 aus sozialen Gründen bis zu jener Grenze, bei der ehemals die Steuerlast auf 0 Euro reduziert wurde, die Gewährung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages geschaffen. In diesen Fällen ist ein zusätzliches Einkommen des Partners von nicht mehr als 2 200 Euro im Kalenderjahr nicht auf die jährlichen Pensionseinkünfte des Alleinverdieners in Höhe von 13 100 Euro anzurechnen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen das gemeinsame monatliche Haushaltseinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und der Steuerpflichtige somit zum Bezug der Differenz zum Richtsatz gemäß §293 Abs1 lita sublit. aa ASVG berechtigt ist, die Ausgleichszulage als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit nach §3 Abs1 Z3 lita EStG 1988 steuerfrei ist. Da für die Berechnung der Ausgleichszulage die monatliche Bruttopension des Pensionisten (zuzüglich monatliches Nettoeinkommen des Ehepartners) herangezogen wird, ist die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages auch in diesen Fällen von Bedeutung." Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen das gemeinsame monatliche Haushaltseinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und der Steuerpflichtige somit zum Bezug der Differenz zum Richtsatz gemäß §293 Abs1 lita Sub-Litera, a, a, ASVG berechtigt ist, die Ausgleichszulage als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit nach §3 Abs1 Z3 lita EStG 1988 steuerfrei ist. Da für die Berechnung der Ausgleichszulage die monatliche Bruttopension des Pensionisten (zuzüglich monatliches Nettoeinkommen des Ehepartners) herangezogen wird, ist die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages auch in diesen Fällen von Bedeutung."
Im Übrigen liege die mit dem BBG 2011 erfolgte Neuregelung auch im öffentlichen Interesse, da sie Teil verschiedener Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung gewesen sei.
2.3. Soweit die antragstellende Landesregierung in der Neufassung des §33 Abs4 Z1 EStG 1988 durch das BBG 2011 eine Ungleichbehandlung von Pensionistenhaushalten und Erwerbstätigenhaushalten erblickt, hält ihr die Bundesregierung entgegen, dass die Annahme der antragstellenden Landesregierung, dass Pensionistenhaushalte und Erwerbstätigenhaushalte verschieden behandelt werden müssten, vor dem Hintergrund der Grundsätze des Einkommensteuerrechts, wonach die private Lebensführung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich ist, schon im Ansatz unzutreffend sei. Vielmehr entspräche es nicht dem Gleichheitssatz, bei Zurücknahme des AVAB zwischen Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalten zu unterscheiden, insbesondere weil die Zurücknahme des AVAB nicht solche Auswirkungen auf den Lebensstandard zeitige, dass der bisher nicht verdienende Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um den Verlust auszugleichen. Pensionisten- und Erwerbstätigenhaushalte befinden sich daher nach Ansicht der Bundesregierung in einer vergleichbaren Situation, weshalb eine unterschiedslose Wirkung der Maßnahme keine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Gemäß §33 Abs4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein AVAB auch dann zu, wenn sie kinderlos (iSd §106 Abs1 EStG 1988) waren. Der AVAB betrug in diesem Fall jährlich € 364,--. Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010, wurde der AVAB für diese Personengruppe beseitigt. §33 Abs4 EStG 1988 lautet idF des BBG 2011 (auszugsweise) wie folgt (die angefochtene Z1 ist hervorgehoben): 1. Gemäß §33 Abs4 EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein AVAB auch dann zu, wenn sie kinderlos (iSd §106 Abs1 EStG 1988) waren. Der AVAB betrug in diesem Fall jährlich € 364,--. Mit dem BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, wurde der AVAB für diese Personengruppe beseitigt. §33 Abs4 EStG 1988 lautet in der Fassung des BBG 2011 (auszugsweise) wie folgt (die angefochtene Z1 ist hervorgehoben):
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs1 Z4 lita, weiters nach §3 Abs1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. - 3. …"
Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des §124b Z182 EStG 1988 idF des BBG 2011, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des §124b Z182 EStG 1988 in der Fassung des BBG 2011, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§16 Abs1 Z6, §26 Z5, §33 Abs4 Z1, Abs6, 8 und 9, §34 Abs6, §35 Abs1, §40 und §76 Abs1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden, wenn "§16 Abs1 Z6, §26 Z5, §33 Abs4 Z1, Abs6, 8 und 9, §34 Abs6, §35 Abs1, §40 und §76 Abs1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des §25 Abs1 Z1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des §25 Abs1 Z3 oder Abs1 Z4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach §16 Abs3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null."
Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010, wurde diese Bestimmung wie folgt neu gefasst: Mit dem BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, wurde diese Bestimmung wie folgt neu gefasst:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des §25 Abs1 Z1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des §25 Abs1 Z3 oder Abs1 Z4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:
1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn