RS OGH 2011/8/9 4Ob74/11b

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3
  1. UWG § 1a heute
  2. UWG § 1a gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016
  3. UWG § 1a gültig von 23.04.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 1a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Der Tatbestand der Z 26 des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.Der Tatbestand der Ziffer 26, des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Entscheidungstexte

  • RS0127113">4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beisatz: Werbeaufkleber mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk? oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern sind mit „Drucksachen ohne Anschrift“ vergleichbar, weil sie sich an einen unbestimmten, aber abgegrenzten Personenkreis wenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127113

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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