RS OGH 2011/8/9 4Ob74/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3

Rechtssatz

Der Tatbestand der Z 26 des Anhangs zum UWG kann nicht nur durch die dort ausdrücklich genannten, zum Fernabsatz geeigneten Medien verwirklicht werden, sondern auch durch Drucksachen, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beisatz: Werbeaufkleber mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk? oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern sind mit „Drucksachen ohne Anschrift“ vergleichbar, weil sie sich an einen unbestimmten, aber abgegrenzten Personenkreis wenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127113

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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