RS OGH 2025/12/16 13Os67/11v; 13Os131/11f; 15Os53/13b; 13Os19/13p; 14Os25/14d; 13Os138/14i; 11Os109/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2011
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Norm

SMG §27 Abs1 Z1 siebter Fall B
SMG §27 Abs1 Z3 erster Fall B
SMG §28 Abs1 B
SMG §28a Abs1 vierter Fall
SMG §28a Abs1 fünfter Fall
SMG §28a Abs1 sechster Fall
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG?Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ? wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ? stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des § 28 Abs 1 SMG, des § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und des § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG.Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG?Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ? wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ? stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG.

Entscheidungstexte

  • RS0127080">13 Os 67/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 67/11v
  • RS0127080">13 Os 131/11f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 131/11f
    Auch
  • RS0127080">15 Os 53/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 53/13b
  • RS0127080">13 Os 19/13p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 13 Os 19/13p
    Vgl
  • RS0127080">14 Os 25/14d
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 25/14d
    Vgl auch
  • RS0127080">13 Os 138/14i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 138/14i
    Auch
  • RS0127080">11 Os 109/15m
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 109/15m
    Aber; Beisatz: Keine Subsidiarität von § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG im Verhältnis zu § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG. (T1)
  • RS0127080">12 Os 148/17g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 148/17g
    Vgl
  • RS0127080">13 Os 12/20v
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 12/20v
    Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erschöpft nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG), womit insoweit stillschweigende Subsidiarität des qualifizierten Vorbereitungsdelikts ausscheidet. (T2)
  • RS0127080">14 Os 81/24d
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 81/24d
    vgl
  • RS0127080">11 Os 43/25w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 43/25w
    vgl; Beisatz: Mit den Begehungsformen des einem anderen Anbietens, Überlassens oder Verschaffens (§ 28a Abs 1, vierter, fünfter und sechster Fall SMG) sollen alle Verhaltensweisen abschließend erfasst werden, die dem Ziel dienen, Suchtgift in den Gewahrsam eines anderen zu übertragen. Hiervon ausgehend kann eine Offerte sowohl im eigenen Namen (als Verkäufer) als auch (als Mittelsmann) für einen Dritten an jene Person herangetragen werden, der nach dem Angebot Gewahrsam an Suchtgift übertragen werden soll. (T3)
    Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine im Verhältnis zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante, die allerdings durch ein nachfolgendes Überlassen oder Verschaffen derselben Suchtgiftmenge an den Adressaten des Anbots im Wege materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127080

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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