RS OGH 2011/9/16 16Ok6/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2011
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Norm

GebAG §24
GebAG §38
UStG §3a
UStG §19 Abs1

Rechtssatz

Der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch steuerbare Umsätze bewirkt, gilt in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG; die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, wird daher im Inland erbracht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/11
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 16 Ok 6/11
    Beisatz: Für den Fall einer solchen Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge System) ist dem Sachverständigen nur der Nettobetrag zu überweisen; dem Gericht obliegt als Leistungsempfänger und Steuerschuldner nach § 19 Abs 1 UStG die Abgabenmeldung iSd § 21 UStG und die Abführung an das gemäß § 15 Abs 3 AbgabenverwaltungsorganisationsG zuständige Finanzamt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127110

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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