RS OGH 2025/7/22 10Ob76/11s; 8Ob100/13h; 10Ob90/15f; 2Ob139/17f; 2Ob20/18g (2Ob21/18d); 2Ob94/19s; 2

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Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

ABGB §271
AußStrG §62 Abs1
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127193

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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