TE OGH 2013/10/28 8Ob100/13h

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen Celina E*****, geboren am ***** und 2. des minderjährigen Elias E*****, geboren am *****, wegen Kuratorbestellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. Juli 2013, GZ 20 R 20/13k-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen (RIS-Justiz RS0058177).Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen (RIS-Justiz RS0058177).

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl zuletzt etwa 10 Ob 76/11s). Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche zuletzt etwa 10 Ob 76/11s). Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen den selben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei übergeht der Revisionsrekurs jedoch, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, weil die Mutter selbst am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB hier nicht verwirklicht sind, ist daher keineswegs unvertretbar. Dass die Mutter für die Minderjährigen jenen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, der auch die ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Großmutter vertritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die im Verfahren abgegebenen (bedingten) Erbantrittserklärungen.Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen den selben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei übergeht der Revisionsrekurs jedoch, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, weil die Mutter selbst am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB hier nicht verwirklicht sind, ist daher keineswegs unvertretbar. Dass die Mutter für die Minderjährigen jenen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, der auch die ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Großmutter vertritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die im Verfahren abgegebenen (bedingten) Erbantrittserklärungen.

Schon aus diesem Grund vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.Schon aus diesem Grund vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darzustellen.

Textnummer

E106036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00100.13H.1028.000

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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