- RS0058177">10 ObS 5/95
Veröff: SZ 68/111
- RS0058177">10 Ob 502/96
- RS0058177">2 Ob 102/97g
- RS0058177">1 Ob 56/99p
- RS0058177">4 Ob 71/08g
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision besteht, wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht. (T1)
- RS0058177">10 Ob 23/08t
Vgl auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des
§ 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T2)
Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des
§ 271 ABGB. (T3)
- RS0058177">2 Ob 10/08x
Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T4)
Beis wie T3
- RS0058177">3 Ob 39/09w
Vgl
- RS0058177">5 Ob 122/09s
Vgl aber; Beisatz:
§ 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach
§ 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T5)
- RS0058177">2 Ob 253/08g
Vgl; auch Beis wie T2; vgl Beis wie T1
- RS0058177">7 Ob 134/10x
Auch
- RS0058177">2 Ob 128/10b
Vgl auch; Auch Beis wie T2
Veröff: SZ 2010/143
- RS0058177">10 Ob 76/11s
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 76/11s
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0058177">2 Ob 153/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
Vgl; Auch Beis wie T2
- RS0058177">8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
nur: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T6); Veröff: SZ 2012/111
- RS0058177">8 Ob 100/13h
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 100/13h
Auch; Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators nach
§ 271 ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des
§ 271 ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist. (T7)
- RS0058177">1 Ob 24/14g
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 24/14g
Auch
- RS0058177">6 Ob 46/15f
Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 46/15f
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls zu prüfen sein. (T8); Veröff: SZ 2015/89
- RS0058177">10 Ob 90/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 90/15f
- RS0058177">2 Ob 139/17f
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 139/17f
Auch
- RS0058177">7 Ob 134/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8
- RS0058177">4 Ob 72/18v
Vgl auch; Beisatz: Ob eine materielle Interessenkollision vorliegt, ist abstrahierend ex-ante zu beurteilen. Es darf nicht abgewartet werden, bis tatsächliche konkrete Interessenkollision vorliegt. (T9); Beisatz: Hier: Vaterschaftsfeststellungsverfahren. (T10)
- RS0058177">7 Ob 110/18d
Auch
- RS0058177">1 Ob 208/18x
Beis wie T4; Beis wie T8
- RS0058177">7 Ob 42/20g
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft des Antragstellers bei Einräumung eines Kontaktrechts. (T11)
- RS0058177">3 Ob 204/21b
- RS0058177">9 Ob 76/22z
- RS0058177">5 Ob 40/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023
5 Ob 40/23b vgl; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T12)
- RS0058177">8 Ob 41/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 Ob 41/23x
Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
Beisatz: Eine Gefährdung der Interessen der schutzbefohlenen Person liegt nicht vor, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T13)
Beisatz: Hier: Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, der nach § 167 Abs 3 iVm
§ 258 Abs 4 ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf; keine Gefährdung der Interessen des Betroffenen. (T14)
- RS0058177">4 Ob 80/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters ein Kollisionsfall gegeben sein, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, Interessen Dritter bzw Eigeninteressen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T15)
Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T16)