Norm
ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011 §222 Abs1Rechtssatz
Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011) Die Verwendung der Präposition "zwischen" in Paragraph 222, Absatz eins, ZPO in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011)
schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127140Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025