RS OGH 2025/11/19 6Ob216/11z; 6Ob208/11y; 7Ob1/12s; 1Ob255/12z; 6Ob204/16t; 7Ob155/25g

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011 §222 Abs1

Rechtssatz

Die Verwendung der Präposition "zwischen" in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011) Die Verwendung der Präposition "zwischen" in Paragraph 222, Absatz eins, ZPO in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011)

schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127140

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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