Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* S*, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2025, GZ 1 R 82/25y-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagsvertreter am 1. Juli 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) zugestellt. [1] Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagsvertreter am 1. Juli 2025 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt.
[2] 1. Die Frist für die Revision beträgt vier Wochen und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 505 Abs 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung kann § 125 Abs 2 ZPO nicht dahin verstanden werden, dass eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine – nach § 125 Abs 1 ZPO zu berechnende – Frist von 28 Tagen (vgl RS0036530 [T5]). Die Rechtsmittelfrist für die dem Klagevertreter am 1. Juli 2025 zugestellte Berufungsentscheidung hätte daher am 29. Juli 2025 geendet. [2] 1. Die Frist für die Revision beträgt vier Wochen und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO). Nach der Rechtsprechung kann Paragraph 125, Absatz 2, ZPO nicht dahin verstanden werden, dass eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine – nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO zu berechnende – Frist von 28 Tagen vergleiche RS0036530 [T5]). Die Rechtsmittelfrist für die dem Klagevertreter am 1. Juli 2025 zugestellte Berufungsentscheidung hätte daher am 29. Juli 2025 geendet.
[3] 2. Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden aber die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert (§ 222 Abs 1 ZPO). Die Verwendung der Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011) schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen (RS0127140). Der Zeitraum vom 15. Juli bis 17. August umfasst 34 Tage. Verlängert man die am 29. Juli 2025 ablaufende Frist um 34 Tage, so ist der letzte Tag dieser Frist der 1. September 2025 (vgl 6 Ob 204/16t). [3] 2. Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden aber die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert (Paragraph 222, Absatz eins, ZPO). Die Verwendung der Präposition „zwischen“ in Paragraph 222, Absatz eins, ZPO in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011) schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 15. Juli und der 17. August sind daher jeweils mitzuzählen (RS0127140). Der Zeitraum vom 15. Juli bis 17. August umfasst 34 Tage. Verlängert man die am 29. Juli 2025 ablaufende Frist um 34 Tage, so ist der letzte Tag dieser Frist der 1. September 2025 vergleiche 6 Ob 204/16t).
[4] 3. Der Kläger brachte die außerordentliche Revision erst am 2. September 2025 per elektronischem Rechtsverkehr beim zuständigen Erstgericht ein.
[5] 4. Die außerordentliche Revision ist damit als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E146152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00155.25G.1119.000Im RIS seit
16.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025