Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 2009, GZ 022 Hv 43/09s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 2009, GZ 022 Hv 43/09s-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte hat (nachdem er sich in der Hauptverhandlung drei Tage Bedenkzeit erbeten hatte - ON 17 S 25) gegen das Urteil des Schöffengerichts (dessen Spruch übrigens entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung teilweise nicht aufscheint - ON 17 S 25) - mit dem er des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war - durch seinen Verteidiger schriftlich am 6. August 2009 (daher rechtzeitig) „volle Berufung" angemeldet (ON 22). Damit hat er - wenngleich sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (§ 284 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p).Der Angeklagte hat (nachdem er sich in der Hauptverhandlung drei Tage Bedenkzeit erbeten hatte - ON 17 S 25) gegen das Urteil des Schöffengerichts (dessen Spruch übrigens entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung teilweise nicht aufscheint - ON 17 S 25) - mit dem er des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war - durch seinen Verteidiger schriftlich am 6. August 2009 (daher rechtzeitig) „volle Berufung" angemeldet (ON 22). Damit hat er - wenngleich sprachlich verfehlt - unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht, sodass damit deutlich und bestimmt auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde (Paragraph 284, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0100007, RS0099951, zuletzt 13 Os 178/08p).
Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 18. August 2009 (Rückschein beim weitgehend unjournalisierten AB-Bogen ON 1). Die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde erst am 5. Oktober 2009 zur Post gegeben (ON 24).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO). Die Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00172.09T.1124.000Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010