TE OGH 2009/11/26 12Os146/09a

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Veröffentlicht am 26.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Juli 2009, GZ 27 Hv 33/09b-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick M***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 4 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ am 3. August 2008 in R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Hannes S***** als Mittäter (§ 12 StGB) ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten des Lagerhauses der R***** dadurch, dass sie mittels Feuerzeug bzw Zündhölzer Stroh in Brand versetzten, eine Feuersbrunst verursacht;

II./ in Innsbruck nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie beim Diebstahl zwei Nothämmer, somit ein Mittel bei sich führten, um den Widerstand einer Person zu überwinden, und zwar:

1./ am 7. Februar 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Alexander G***** und Marco Ma***** Verfügungsberechtigten des A***** nach Aufdrücken und anschließendem Entriegeln eines ebenerdig gelegenen Fensters und Eindringen in die Laborräumlichkeiten zwei PCs, zwei Tastaturen, zwei Computermäuse und zwei Bildschirme;

2./ am 7. Februar 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alexander G***** Verfügungsberechtigten der T***** nach Eindringen in die Räumlichkeiten mittels widerrechtlich erlangter, nämlich in einem separaten Büro verwahrter Schlüssel für die Hörsäle zwei PCs, zwei Tastaturen und zwei Computermäuse.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen den eine Unvollständigkeit behauptenden Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) erörterten die Tatrichter die lediglich eine Sachbeschädigung einräumende Verantwortung des Angeklagten zum Schuldspruch I./, schenkten ihr jedoch keinen Glauben (US 9 f). Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).

Indem der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung zu einem bloßen Sachbeschädigungsvorsatz betreffend Schuldspruch I./ hervorhebt und damit die subjektive Tatseite in Bezug auf das Verbrechen der Feuersbrunst nach § 169 Abs 1 StGB in Frage stellt, vermag er angesichts der von den Tatrichtern dazu angestellten umfangreichen Erwägungen keine erheblichen Bedenken in diesem Sinn aufzuzeigen. Die Konstatierungen zu einer konkret zu bezeichnenden Gefahrenlage vermissende Rüge (inhaltlich Z 10) leitet nicht methodisch aus dem Gesetz ab, weshalb der auf eine Feuersbrunst (der eine abstrakte Gefahr innewohnt; vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² §§ 169 bis 170 Rz 11 ff; 13 Os 54/06z, EvBl 2006/173, 905; 14 Os 86/07i; RIS-Justiz RS0094944 und RS0094805) abstellende Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB eine - im Übrigen festgestellte (vgl US 9 f) - konkrete Gefahr für Eigentum in großem Ausmaß voraussetzt.

Die einen Mangel an Feststellungen zum Vorsatz auf Verursachung einer Feuersbrunst vorbringende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die entsprechenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 7), die durch Konstatierungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Dimension des Brandobjekts und dessen Lage in unmittelbarer Nähe von bewohnten (vgl US 6) Gebäuden sowie zum Wissen des Patrick M***** ergänzt werden, dass er durch Anzünden des groß dimensionierten Heustocks ein ausgedehntes Feuer verursachen werde, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann (US 10). Solcherart orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den gesetzlichen Anfechtungskriterien.

Die Diversionsrüge (Z 10a) stellt lediglich auf die Bereitschaft des Angeklagten ab, die zum vorgeworfenen Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB angebotene und zunächst auch akzeptierte diversionelle Verfahrenserledigung fortzusetzen und die noch fehlenden gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Der Nichtigkeitswerber legt aber nicht dar, weshalb - entgegen der Auffassung des Schöffengerichts (ua mit Bezug auf die nach Abbruch der im Zuge der diversionellen Erledigung zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen begangenen weiteren Straftaten; Punkt II./ des Schuldspruchs) - spezialpräventive Hindernisse iSd § 7 Abs 1 JGG fehlen. Auch in diesem Punkt verfehlen die Rechtsmittelausführungen somit den vorgegebenen gesetzlichen Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9263812Os146.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00146.09A.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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