Norm
StGB §169Rechtssatz
"Feuersbrunst" setzt einen großen, nicht nur auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter verbreitenden, ausgedehnten, (fremdes Eigentum) in großem Ausmaß erfassenden Brand voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020