TE OGH 2009/12/16 7Ob247/09p

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers S***** W*****, gegen den Antragsgegner minderjähriger L***** T*****, geboren am 17. September 1999, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wegen Unterhaltsherabsetzung, über den „Rekurs" des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Juli 2009, GZ 21 R 241/09d-U-23, mit dem der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 11. Mai 2009, GZ 17 P 105/08g-U-13, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 335 EUR auf 220 EUR (also um 115 EUR) herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren um weitere 50 EUR abgewiesen wurde, hat der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) als Vertreter des Minderjährigen am 12. 5. 2009 zugestellt erhalten. Dieser bekämpfte die Unterhaltsherabsetzung im Umfang von 45 EUR; der Vater hingegen insoweit, als sein Herabsetzungsantrag (um weitere 50 EUR) abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und wies jenen des vom JWT vertretenen Minderjährigen als verspätet zurück. Sein mit 26. 5. 2009 datierter Rekurs sei am 27. 5. 2009, also nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist überreicht worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das (ebenfalls) als „Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs [1 Ob 162/09v mwN]) bezeichnete Rechtsmittel des vom JWT vertretenen Minderjährigen, der geltend macht, der JWT habe den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung am 26. 5. 2009, also noch innerhalb der Rechtsmittelfrist per Fax an das Erstgericht übermittelt.

Das Erstgericht legt den „Rekurs" - nach Durchführung von Erhebungen - dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann kann eine Partei nur mit Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht anstreben.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsvorschussbetrags. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0046543; RS0122735).

Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt 30.000 EUR nicht:

Gegenstand des Rekursverfahrens waren die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts für den Minderjährigen um 45 EUR und die Abweisung des weiteren Herabsetzungsbegehrens um 50 EUR; der hier maßgebliche Entscheidungsgegenstand errechnet sich daher mit 36 x 95 EUR = 3.420 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des JWT als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen ist oder ob ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.

Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen (10 Ob 70/09f).

Textnummer

E92885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00247.09P.1216.000

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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