TE OGH 2010/1/14 6Ob93/09h

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraude B*****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. Alfred S*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kurt B*****, wegen 9.927,16 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 21 R 288/08y-9, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 10. Juli 2008, GZ 2 C 194/08z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und in welcher Weise bei der Verteilung des Verwertungserlöses mehrerer von verschiedenen Personen zur Besicherung derselben Schuld gegebener Pfänder oder verpfändeter ideeller Eigentumsanteile in bestimmten Konstellationen der Umstand, dass einzelne Pfandschuldner nur die Sachhaftung für eine fremde Schuld tragen, Berücksichtigung zu finden hat.

1. Die Klägerin stützte ihr Begehren im Verfahren erster Instanz zunächst ausschließlich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Durch die Zuweisung von jeweils 60.804,84 EUR aus dem Verkaufserlös der beiden Liegenschaftshälften mittels Verteilungsbeschlusses des Konkursgerichts seien der Klägerin ungerechtfertigt 9.927,16 EUR „weggenommen [worden], zu dessen Bezahlung sie mangels persönlicher Haftung nicht verpflichtet wäre". Bei Erlassung des Verteilungsbeschlusses sei das Konkursgericht von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

In weiterer Folge stützte die Klägerin ihr Begehren „insbesondere auf ungerechtfertigte Bereicherung, nämlich Verwendungsanspruch sowie Zahlung einer Nichtschuld, weil aufgrund der klagsgegenständlichen Zuweisung des Verkaufserlöses ein Vermögenswert der Klägerin, die sich nicht im Konkurs befindet, den Konkursgläubigern [des Gemeinschuldners] zur Verteilung zugewiesen wird".

Das Berufungsgericht verneinte eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage mit dem Hinweis darauf, die Vermögensverschiebung habe auf dem zwischen der Klägerin als Realschuldnerin und der kreditgewährenden Bank abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag einerseits und dem zwischen dem (späteren) Gemeinschuldner und der Bank abgeschlossenen Kreditvertrag andererseits beruht. Diesem Argument tritt die Klägerin in ihrer Revision nicht entgegen.

2. Ebenfalls im Verfahren erster Instanz meinte die Klägerin, sie sei als Realschuldnerin in der Rechtsposition eines Ausfallsbürgen gewesen, sodass die Bank verpflichtet gewesen wäre, primär aus der gesamten Sondermasse des Gemeinschuldners, der ja auch Personalschuldner gewesen sei, Befriedigung zu erlangen.

Sie übersieht damit allerdings, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin und der Gemeinschuldner jeweils Hälfteeigentümer der verpfändeten Liegenschaft und damit jeweils Realschuldner waren. Im Übrigen betont sie nunmehr in ihrer Revision ausdrücklich, die Bank habe „gar keine andere Möglichkeit [gehabt], als ihre gesamte Forderung bei der Meistbotsverteilung des auf die Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners entfallenden Verwertungserlöses anzumelden und sich aufgrund der Treuhandvereinbarung mit dem Vertragserrichter hinsichtlich des ungedeckten Restes am Verwertungserlös der Liegenschaftshälfte der Klägerin zu befriedigen". Selbst wenn man der Bank jedoch ein Fehlverhalten vorwerfen könnte, könnten daraus nicht Ansprüche gegen den beklagten Masseverwalter abgeleitet werden, der letztlich bei der Verteilung nur den Verteilungsbeschluss des Konkursgerichts umsetzte.

3. Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision ausschließlich auf die Entscheidung 3 Ob 568/94 und zieht daraus den Schluss, dass der Verzicht auf die dingliche Haftung einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechtssphäre des Realschuldners darstelle und diesbezüglich eine verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht bestehe sowie dass durch die beanstandete Vorgangsweise des Masseverwalters der Konkursmasse ungerechtfertigterweise Geldmittel der Klägerin zugeführt worden seien. Die Klägerin zielt damit nunmehr offensichtlich auf eine persönliche Haftung des beklagten Masseverwalters ab.

Abgesehen davon, dass sie sich darauf weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung stützte, muss eine derartige Anspruchsgrundlage bereits daran scheitern, dass der beklagte Masseverwalter - wie bereits erwähnt - lediglich den Verteilungsbeschluss des Konkursgerichts umsetzte und im Übrigen auch die Klägerin der Vorgangsweise zugestimmt hatte, wonach der beklagte Masseverwalter die Forderung der Bank aus dem gesamten Verteilungserlös befriedigen sollte.

4. Das Berufungsgericht beschäftigte sich - ohne dass dem ein Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen wäre - mit der Frage, inwieweit die Klägerin die Forderung der Bank im Ausmaß des Klagsbetrags gemäß § 1358 ABGB eingelöst haben könnte; nach dieser Bestimmung gehe ein Pfandrecht mit der Einlösung ipso iure auf den Einlösenden über, weshalb die Klägerin in die Rechte der Bank eingetreten sei, wobei der Erlös aus der Liegenschaftsverwertung neuerlich eine Sondermasse gebildet habe. Dass sie diese Rechte nicht mehr durchsetzen könne, habe die Klägerin nicht behauptet.

Auch auf diese Argumentation geht die Klägerin in ihrer Revision nicht ein, sodass es auch hiezu keiner weiteren Erörterungen des Obersten Gerichtshofs bedarf.

5. Da somit die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage letztlich gar nicht zu klären war, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Textnummer

E92918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00093.09H.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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