TE OGH 2010/2/18 8ObA1/10w

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Zustimmung zur Kündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2009, GZ 9 Ra 119/09z-61, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2009, GZ 5 Cga 1/08f-56, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 250,22 EUR (darin 41,70 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte war ab 5. 10. 2005 als Mitglied des Angestelltenbetriebsrats tätig. Mit Urteil des Erstgerichts vom 16. 3. 2009, das den Streitteilen am 18. 8. 2009 zugestellt wurde, hat dieses der Kündigung des beklagten Betriebsratsmitglieds die gerichtliche Zustimmung erteilt. Der Betriebsrat beschloss am 31. 3. 2009 seine Auflösung mit der Konstituierung des neuen Betriebsrats mit 17. 6. 2009. Nach der Betriebsratswahl konstituierte sich der neue Betriebsrat am 17. 6. 2009. Mit Schreiben vom 18. 9. 2009 sprach die Klägerin die Entlassung des Beklagten aus.

Das Berufungsgericht hat die gegen das am 18. 8. 2009 zugestellte Urteil am 11. 9. 2009 eingebrachte Berufung zurückgewiesen. Es hat dies zusammengefasst damit begründet, dass dem Beklagten die Beschwer fehle, weil sein Dienstverhältnis mittlerweile ohnehin durch die ausgesprochene Entlassung beendet worden sei. Voraussetzung für jedes Rechtsmittel sei aber das Vorhandensein einer Beschwer. Eine Kostenentscheidung habe das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bestimmung des § 58 ASGG und das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG nicht zu fällen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben. Der Beklagte führt darin nur aus, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei und er beabsichtige, sie zu bekämpfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1.) Wenn das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, so ist dieser Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz 7; RIS-Justiz RS0043886; RS0043893; zuletzt etwa 4 Ob 57/09z).

2.) Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderlich, dass eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung noch vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor § 461 Rz 9; RIS-Justiz RS0043815), und zwar auch im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0041770). Eine Beschwer wird dann verneint, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor § 461 Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0041770 [T80] uva).

3.) Die konkrete Bedeutung eines Zustimmungsurteils nach § 120 ArbVG liegt darin, dass ein dem besonderen Schutz nach §§ 120 f ArbVG unterliegendes Arbeitsverhältnis mit dem Vorliegen des Urteils entgegen dem sonst bestehenden Kündigungsschutz doch vom Arbeitgeber aufgelöst werden kann (vgl etwa Trost in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 120 Rz 119 ff; Winkler in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 120 Rz 34 ff; ebenso Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Betriebsverfassung III4, 766). Die Bedeutung liegt also nur darin, dass das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds trotz seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber gekündigt oder durch Entlassung beendet werden kann. Sobald das Betriebsratsmitglied seine Stellung als Betriebsratsmitglied und den damit - teilweise nachwirkenden - Kündigungsschutz verliert, endet auch die Bedeutung dieses Urteils für die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds.

4.) Hier hat der Beklagte unstrittig seine Stellung als Betriebsratsmitglied verloren. Auch die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist abgelaufen. Eine Bedeutung des erstgerichtlichen Urteils für seine Rechtsstellung kann daher vorweg nicht erkannt werden. Besondere Umstände, aus denen eine solche Bedeutung abgeleitet werden könnte (zur eingeschränkten Bindungswirkung RIS-Justiz RS0042554; insb 9 ObA 104/04s; RIS-Justiz RS0039843; insb 8 ObA 68/07v), wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

5.) Insgesamt hat das Berufungsgericht also zutreffend mangels Vorliegens einer Beschwer des Beklagten dessen Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil, mit dem seiner Kündigung im Hinblick auf die - nunmehr nicht mehr bestehende und auch nicht mehr nachwirkende - Stellung als Mitglied des Betriebsrats zugestimmt wurde, zurückgewiesen.

6.) Eine Kostenentscheidung iSd § 50 Abs 2 ZPO hatte das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG und das Vorliegen einer Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG nicht zu fällen.

7.) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.

Textnummer

E93462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00001.10W.0218.000

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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