TE OGH 2010/3/2 10ObS14/10x

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Veröffentlicht am 02.03.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan F*****, vertreten durch Dr. Roland Graschitz, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2008, GZ 8 Rs 85/08s-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2008, GZ 23 Cgs 139/08h-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. 9. 2006, GZ 23 Cgs 66/05v-16, wurde das Begehren des am 6. 2. 1978 geborenen Klägers auf Gewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über das vollendete 27. Lebensjahr (6. 2. 2005) hinaus abgewiesen.

Am 25. 10. 2007 beantragte der Kläger bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt neuerlich die Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Die beklagte Partei wies diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. 2. 2008 unter Hinweis auf § 68 Abs 1 AVG mit der Begründung zurück, dass über den Antrag des Klägers vom 7. 2. 2005 auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 5. 2005 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben. Die anlässlich der neuerlichen Antragstellung am 25. 10. 2007 vorgelegten medizinischen Befunde ließen erkennen, dass nach wie vor eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht vorliege. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass der Kläger gegen diesen Bescheid binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erheben könne.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Einspruch an den Landeshauptmann und bekämpfte den Bescheid überdies mit einer innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids beim Erstgericht eingebrachten und von ihm selbst verfassten Klage mit dem Antrag, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Waisenpension in gesetzlicher Höhe über den 28. 2. 2005 hinaus zu gewähren. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der Bescheid der Beklagten vom 18. 5. 2007 (gemeint offenbar: 2005) sei durch die von ihm zur AZ 23 Cgs 66/05v des Erstgerichts eingebrachte Klage außer Kraft getreten. Sein neuerlicher Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension sei zwar bei der Beklagten einzubringen. Da es sich dabei aber um eine Leistungssache iSd § 354 ASVG handle, sei die Klage gemäß den §§ 65 ff ASGG beim Sozialgericht zulässig. Selbst wenn die Zurückweisung seines Antrags durch die Beklagte einen Verwaltungsbescheid statt eines Leistungsbescheids vermuten lasse, obliege doch dem Sozialgericht die neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung, weil das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Erstgerichts vom 13. 9. 2006, AZ 23 Cgs 66/05v, die erste rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache darstelle. Weiters machte der Kläger geltend, dass sich aus den von ihm mit der Klage vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen eine wesentliche Änderung seines zuletzt im Verfahren 23 Cgs 66/05v des Erstgerichts festgestellten Gesundheitszustands ergebe, woraus eine bereits vor dem 27. Lebensjahr eingetretene und nicht nur vorübergehende Erwerbsunfähigkeit iSd § 252 Abs 2 Z 2 ASVG resultiere. Damit seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß den §§ 65 ff ASGG erfüllt und das Gericht könne bereits in der Sache selbst entscheiden. Weiters sei gegen das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts vom 13. 9. 2006, AZ 23 Cgs 66/05v, eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO anhängig.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Es verwies auf die Bestimmung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, wonach jede Klage in Sozialrechtssachen mit Ausnahme des Falls einer Säumnis bei sonstiger Unzulässigkeit das Vorliegen eines Bescheids voraussetze, der meritorisch über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein müsse. Eine solche Sachentscheidung liege hier nicht vor. Verfahrensrechtliche Bescheide des Versicherungsträgers seien grundsätzlich nicht durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zu überprüfen. Nur in § 68 ASGG habe der Gesetzgeber für die Fälle des § 362 ASVG eine entsprechende Ausnahme statuiert. Die Bestimmung des § 362 ASVG sei aber schon nach ihrem Wortlaut nicht auf Waisenpensionen anzuwenden. Auch eine analoge Anwendung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Aus § 362 ASVG ergebe sich nämlich, dass eine neuerliche Antragstellung dann gerechtfertigt sein könne, wenn sich nach der Rechtskraft der Entscheidung die Umstände wesentlich verändert hätten. Der Anspruch des Klägers auf Waisenpension setze aber voraus, dass die die Erwerbsunfähigkeit begründenden Umstände bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahrs vorgelegen seien. Damit sei aber der für die Entscheidung relevante Sachverhalt schon vor der ersten Antragstellung, die nach der Vollendung des 27. Lebensjahrs erfolgt sei, unveränderlich festgestanden. Die beklagte Partei habe daher zu Recht eine (neuerliche) meritorische Entscheidung über den Antrag des Klägers verweigert. Dieser Umstand eröffne dem Kläger nur die von ihm ohnehin in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren. Da auch kein Säumnisfall vorliege, erweise sich die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs als berechtigt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird ein weiterer Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig und, da - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer vergleichbaren Fallkonstellation des Verfahrensrechts, insbesondere zur Frage einer Anwendung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zuerkennung einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht vorliegt, auch zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, weil die Zurückweisung der Klage vor Streitanhängigkeit erfolgte (vgl § 521a ZPO).

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass verfahrensrechtliche Bescheide des Versicherungsträgers grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz unterlägen. Es liege hier aber ein Anwendungsfall der Ausnahmebestimmung des § 68 ASGG vor, weil die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG auf die Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen abstelle. § 68 ASGG iVm § 362 ASVG sei daher jedenfalls analog anzuwenden. Er habe bereits bei Klagseinbringung durch ärztliche Befunde und Bestätigungen zumindest glaubhaft gemacht, dass eine wesentliche Änderung seines zuletzt gerichtlich festgestellten Gesundheitszustands eingetreten und zu berücksichtigen sei. Das Rekursgericht verkenne, dass wesentliche Änderungen des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands für die Frage des Anspruchs auf Waisenpension selbst dann zu berücksichtigen seien, wenn der diesbezügliche Antrag des Versicherten nach Vollendung des 27. Lebensjahrs eingebracht werde, sich jedoch auf den Zeitraum davor beziehe.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

1.1 Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (andere Fälle liegen hier nicht vor) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen hat. Von den Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „darüber“, das heißt, über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein. Der Bescheid muss daher eine Sachentscheidung enthalten (10 ObS 409/90 = SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5, 52 [Vogt]; 10 ObS 48/88 = SSV-NF 2/67 mwN; RIS-Justiz RS0085867). Liegt eine solche meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ausgeschlossen. Daher bleibt dem Versicherten insbesondere bei den meisten verfahrensrechtlichen Bescheiden die Möglichkeit der Bekämpfbarkeit durch Klage versagt (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 277 mwN; Neumayr in Zellkomm § 67 ASGG Rz 4 f mwN ua). Eine bloße Formalentscheidung (etwa eine Zurückweisung des Antrags des Versicherten wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung) erfüllt daher diese Voraussetzung einer Entscheidung des Versicherungsträgers über den Anspruch nicht. Eine vom Versicherten dennoch erhobene Klage ist in einem solchen Fall wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (§ 73 ASGG) zurückzuweisen (Kuderna, ASGG² Anm 3 zu § 67). Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl auch VwGH 21. 11. 2001, Zl 98/08/0419 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG).

1.2 Im vorliegenden Fall hat der beklagte Versicherungsträger den neuerlichen Leistungsantrag des Klägers vom 25. 10. 2007 mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 8. 2. 2008 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid im Sinne der dargelegten Ausführungen richtigerweise (auch) einen Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben.

2. Soweit der Kläger in dem verfahrensrechtlichen Bescheid der beklagten Partei vom 8. 2. 2008 auch eine vor dem Sozialgericht bekämpfbare Entscheidung iSd § 68 ASGG iVm § 362 ASVG sieht, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

2.1 Die Bestimmung des § 68 ASGG bringt eine Lockerung der strengen Bindung an den im Bescheid erledigten Anspruch. Hat der Versicherungsträger in den in § 362 ASVG angeführten Fällen den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 ASGG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. § 362 ASVG bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf Versehrtenrenten sowie auf Anträge auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension. Werden diese mangels entsprechender Einbuße an Erwerbsfähigkeit bzw entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen, ist der Antrag, wenn vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung ein Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) neuerlich eingebracht wurde, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Umstände glaubhaft bescheinigt wurde oder innerhalb angemessener Frist bescheinigt wird, zurückzuweisen. Es kann somit in diesem Fall das Gericht bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands durch den Versicherten ausnahmsweise in der Sache entscheiden, obwohl der Versicherungsträger zuvor keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Leistungsantrag im Hinblick auf die Sperrfrist (und das Fehlen einer wesentlichen Änderung) zurückgewiesen hat. Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (Neumayr aaO § 68 ASGG Rz 2 ff mwN).

2.2 Anknüpfungspunkt für die Klage gemäß § 68 ASGG ist somit eine spezielle Konstellation im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren: Da die materielle Rechtskraft der vom Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht gefällten Entscheidungen bestimmten nachträglich eintretenden Änderungen des Sachverhalts nicht standhält, hat der Versicherte auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Leistungsantrags die Möglichkeit, neuerlich einen Antrag zu stellen, wenn er meint, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung mittlerweile eingetreten sind (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 312 f). Der bescheinigte Sachverhalt muss eine anderslautende Entscheidung zumindest möglich erscheinen lassen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie eine Entscheidung im Sinn des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann (10 ObS 308/91 = SSV-NF 5/141). Sachverhaltsänderungen, die mit Sicherheit keine anderslautende Entscheidung rechtfertigen, vermögen die Zulässigkeit der Klage gemäß § 68 ASGG nicht zu begründen (vgl Fink aaO 318).

2.3 Auch außerhalb der Fälle des § 362 ASVG dürfen die behaupteten Änderungen nicht von vornherein als offenbar unerheblich zu qualifizieren sein. Auch ein neuerlicher Antrag außerhalb der in § 362 ASVG geregelten Fällen unterliegt daher der Zurückweisung wegen entschiedener Sache, wenn der Versicherte in seinem Antrag eine rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet, indem er zB zur Stützung seines Antrags nur nova reperta (= neue Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden waren) oder Mängel der Vorentscheidung ins Treffen führt (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 575 ff).

2.4 Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils des Erstgerichts vom 13. 9. 2006, GZ 23 Cgs 66/05v-16, auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der damaligen mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorlag, bezieht. Selbst wenn man im Sinne der Rechtsmittelausführungen des Klägers davon ausginge, dass sich die Verhältnisse, die für die seinerzeitige Abweisung seines Begehrens auf Gewährung einer Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr (6. 2. 2005) hinaus im erstgerichtlichen Urteil vom 13. 9. 2006 maßgebend waren, nachträglich insofern geändert hätten, als nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers iSd § 252 Abs 2 Z 2 ASVG vorliege, wäre damit für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewonnen, weil die Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle bereits vor dem 18. Lebensjahr oder jedenfalls vor Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung (spätestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs) des Kindes eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern muss (10 ObS 144/00z = SSV-NF 14/140 mwN). Auf eine erst nach diesen beiden genannten Zeitpunkten eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Klägers könnte daher der Anspruch auf Waisenpension gemäß § 252 Abs 2 Z 2 ASVG nicht mit Erfolg gestützt werden. Soweit der Kläger in seinem Vorbringen nicht nur eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, sondern auch eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung des Erstgerichts vom 13. 9. 2006 geltend macht, steht ihm, da der Bescheid der beklagten Partei vom 18. 5. 2005 nach der insoweit zutreffenden Rechtsansicht des Klägers durch seine Klagserhebung im Verfahren 23 Cgs 66/05v des Erstgerichts außer Kraft getreten ist und der Kläger daher die in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung bekämpft, nur eine seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO (§§ 530 ff) unter den dort angeführten Voraussetzungen offen. Durch die Wiederaufnahmsklage soll eine das vorangegangene Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, auch bereits Gebrauch gemacht.

3. Da nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts somit die Voraussetzungen des § 68 ASGG nicht vorliegen, hat es das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 73 ASGG mit Recht zurückgewiesen. Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch die Voraussetzungen für eine Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht vorliegen, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht mehr in Zweifel gezogen (vgl dazu auch 10 ObS 173/01s = SSV-NF 15/92).

Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG

Textnummer

E93507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00014.10X.0302.000

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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