TE OGH 2010/3/3 9ObA152/09g

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI T

homas

G

erecke

, Angestellter,

D-39118 Magdeburg, Straße D 27

, gegen die beklagte Partei Arch. DI T

homas Kutschera ZT

GmbH,

1130 Wien, Fichtnergasse 2/3

, vertreten durch Dr. Stefan Kovacsevich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.806,20 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2009, GZ 7 Ra 118/09p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der außerordentlichen Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) aufgezeigt.

Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb die Beweiswürdigung von ihm auch nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043371; RS0042903).

Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass - beim Streitgespräch am 2. 7. 2008 - keiner der Gesprächspartner den anderen als Lügner bezeichnete oder ihn in sonstiger Weise beleidigte. Zum Inhalt der nachträglichen Unterredung des Geschäftsführers der Beklagten mit seinem Rechtsvertreter (am 4. 7. 2008) waren keine Feststellungen geboten. Ein Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache liegt nicht vor.

Soweit die Beklagte in der Revision behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen D

rößler

dem Geschäftsführer der Beklagten eine unwahre Behauptung unterstellt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E93475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00152.09G.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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