TE OGH 2010/3/3 7Ob8/10t

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** L*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2. W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.043,02 EUR (sA) und Feststellung, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2009, GZ 11 R 28/09g-29, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2008, GZ 56 Cg 63/08h-24, infolge Berufung der zweitbeklagten Partei teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Klägerin, eine Revisionsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

2. Der Revision der Zweitbeklagten wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, deren klagsabweisenden Teile infolge Rechtskraft unberührt bleiben, werden im klagsstattgebenden Teil (Ausspruch, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht) aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin rutschte am 5. 3. 2005 in W***** im Bereich einer Bushaltestelle auf einer vereisten Wegstelle aus, stürzte und zog sich eine Knieverletzung zu. Sie begehrte von den Beklagten den Ersatz ihrer unfallskausalen Schäden, die sie mit 13.043,02 EUR beziffert; weiters begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Folgen aus dem Unfall.

Hinsichtlich der Erstbeklagten wurde sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren rechtskräftig abgewiesen. Die Zweitbeklagte betreffend ist im Revisionsverfahren allein noch der Einwand strittig, das Klagebegehren sei verjährt.

Die Klägerin führte in der am 3. 3. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage aus, die Beklagten seien „Wegehalter am Unfallort“. Sie treffe „die Verpflichtung zur Reinigung, Schneesäuberung und Bestreuung des Haltestellenbereichs“. Die Erstbeklagte habe ihr mit Schreiben vom 1. 3. 2006 mitgeteilt, dass für den Bereich der Einstiegsstelle die Zweitbeklagte zuständig sei. Diese habe darauf eine Stellungnahme angekündigt, sich dann aber nicht geäußert.

In der Verhandlung am 3. 6. 2008 brachte die Klägerin ergänzend vor, die Zweitbeklagte sei Eigentümerin des (an den Weg, auf dem die Klägerin gestürzt war, angrenzenden) Bahndammes. Sie stütze „nunmehr ausdrücklich die Haftung bzw den Klagsanspruch gegenüber der zweitbeklagten Partei auch auf die Anrainerverpflichtung“.

Der Vertreter der Zweitbeklagten wendete daraufhin Verjährung ein. Die Klägerin habe die maßgebenden Voraussetzungen für eine Anrainerhaftung der Zweitbeklagten, „wie Eigentümerschaft des Bahndammes“, (bisher) überhaupt noch nicht vorgebracht.

Der Klagevertreter erwiderte, für die Klägerin sei erst durch eine am 1. 10. 2008 getätigte Zeugenaussage der Anspruch gegen die Zweitbeklagte, der aus anderen Gründen schon geltend gemacht worden sei, klargestellt worden. Die Verjährungsfrist habe daher erst dann zu laufen begonnen.

Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, dass das gegen die Zweitbeklagte erhobene Zahlungsbegehren von 13.043,02 EUR dem Grunde nach mit 80 % zu Recht bestehe (Punkt 3.). Das Zahlungsbegehren sei nicht verjährt. Aufgrund der in der Klage gewählten Formulierung „die erst- und zweitbeklagten Parteien sind Wegehalter am Unfallort“ könne der Klägerin nicht unterstellt werden, sie habe die Klage ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB beschränkt. Aber selbst unter dieser Annahme wäre das Gericht nicht an diesen einen Rechtsgrund gebunden gewesen. Es handle sich dabei nämlich um eine unrichtige rechtliche Qualifikation. Die Klägerin habe in der Folge auch die rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht und unter Beweis gestellt, die für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Grundlage des § 93 StVO gegeben sei, nötig seien. Daraus folge, dass die Verjährung der in der Klage geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich aller nach dem Klagegrund in Frage kommenden Rechtsgrundlagen mit dem Tag des Einlangens der Klage bei Gericht gehemmt gewesen sei.

Das von der Zweitbeklagten angerufene Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Haftung der Zweitbeklagten auf die Hälfte beschränkte und ein (daher jedenfalls unberechtigtes) Mehrbegehren von 6.521,51 EUR samt Zinsen abwies. Das Berufungsgericht erachtete das Mitverschulden der Klägerin durch das Erstgericht als zu gering bewertet, vertrat aber wie dieses die Ansicht, dass der aus der Anrainerverpflichtung geltend gemachte Ersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Zwar werde die Verjährungsfrist für einen geänderten Anspruch erst im Zeitpunkt der Vornahme der Klagsänderung im Sinne des § 1497 ABGB unterbrochen. Eine Klagsänderung liege aber - bei unverändertem Klagebegehren - nach der Rechtsprechung nur vor, wenn das geänderte Tatsachenvorbringen die Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestands nach sich ziehe. Hier sei mit dem mehr als drei Jahre (§ 1489 ABGB) nach dem Unfall erstatteten Vorbringen, die Zweitbeklagte habe als Eigentümerin der an den Gehsteig angrenzenden Liegenschaft auch die Anrainerverpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO getroffen, der Klagegrund nicht geändert worden. Dieses weitere Sachvorbringen betreffe nur das Element der Rechtswidrigkeit. Es ändere nichts an der Natur des geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruchs, der von Beginn an darauf gestützt gewesen sei, dass es die Zweitbeklagte unterlassen habe, einen von der Klägerin benützten Weg zu räumen, zu säubern und zu bestreuen. Ausgetauscht worden sei also weder der Klagegrund (deliktischer Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 Abs 1 ABGB) noch die konkret vorgeworfene Unterlassung der Räumung und Streuung; es sei lediglich diese Sorgfaltsverletzung unter Erstattung ergänzenden Vorbringens (Eigentum der Zweitbeklagten an der angrenzenden Liegenschaft) auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt worden (Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB iVm § 93 StVO statt Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB). Diese Änderung nur im Tatbestandselement der Rechtswidrigkeit stelle keine Klagsänderung dar; auf die - noch weitergehende - Lehre und Judikatur, die eine Abgrenzung des Streitgegenstands nach dem „Lebenssachverhalt“ vornehme, brauche damit gar nicht zurückgegriffen zu werden.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hinsichtlich der Zweitbeklagten aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Es sei nicht auszuschließen, dass die Änderung des Tatsachenvorbringens für die Annahme einer Klageänderung (Annahme eines anderen Klagegrundes) genüge (Haftung nach § 93 StVO iVm § 1311 ABGB statt nach § 1319a ABGB).

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Zweitbeklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurück- oder abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht steht nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043679 und RS0043689) im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (§ 509 Abs 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist eine Revisionsverhandlung nicht erforderlich. Die Revisionsgegnerin hatte in der Revisionsbeantwortung ausreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Der von der Klägerin erschließbar („nach Durchführung einer Revisionsverhandlung“) gestellte Antrag auf Durchführung einer Revisionsverhandlung ist daher abzuweisen.

2. Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, ihre Haftung sei wegen der Verletzung ihrer Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Abs 1 StVO bejaht worden. Einen derartigen Anspruch habe die Klägerin erstmals in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 und damit mehr als drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin am 3. 6. 2008 eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klagsänderung vorgenommen. Entsprechendes Tatsachenvorbringen sei in der Klage nicht erstattet worden. Wer Anrainer sei, hätte die - erkundigungspflichtige - Klägerin über das Grundbuch binnen kurzer Zeit ohne besondere Mühe feststellen können.

Die Klägerin widerspricht in der Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen. Eine Klagsänderung sei in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 nicht vorgenommen worden. Im Übrigen habe die Verjährungsfrist nicht mit dem 5. 3. 2005, sondern erst am 1. 10. 2008 zu laufen begonnen. Erst damals habe die Klägerin Kenntnis von der Ersatzpflicht der Zweitbeklagten und damit Kenntnis vom Schädiger im Sinn des § 1489 ABGB bekommen. Aus Vorsicht sei zwar auch gegen die Zweitbeklagte Klage erhoben worden. Erst im Zuge des Prozesses habe die Klägerin aber Kenntnis davon erlangt, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle sei. Die Unfallstelle befinde sich bei einer freistehenden Autobusstation. Mangels einer Liegenschaftsadresse, aus der sich das Eigentum der Zweitbeklagten ermitteln hätte lassen, sei deren Anrainereigenschaft nicht einfach aus dem Grundbuch festzustellen.

Der Senat hat dazu erwogen:

Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (RIS-Justiz RS0034556). Wird ein Klagsanspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt (6 Ob 187/98p mwN ua). Eine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (vgl etwa Rechberger/Klicka in Rechberger3 Vor § 226 Rz 15) die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine Klagsänderung daher dann anzunehmen, wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestands, das heißt einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind (Klicka in Fasching/Konecny2 III § 235 ZPO Rz 25). Die Änderung der rechtlichen Qualifikation ist, solange sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen oder einer als Klagsänderung aufzufassenden Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, für Gericht und Parteien unbeachtlich und keine Klagsänderung. Ist mit der Änderung der rechtlichen Qualifikation hingegen auch eine Veränderung der rechtserzeugenden Tatsachen oder ein Neuvorbringen erfolgt, dann liegt eine Klagsänderung vor (Klicka aaO Rz 26).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die von den Vorinstanzen bejahte Haftung wegen einer Verletzung der ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB darstellenden Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO setzt nicht nur die von der Klägerin bereits in der Klage erhobene Behauptung, die Zweitbeklagte habe eine Säuberungs- und Streupflicht verletzt, sondern auch den Umstand (die Tatsache) voraus, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle war und als solche die in § 93 Abs 1 StVO normierten Pflichten zu erfüllen hatte. Letzteres (die Anrainereigenschaft der Zweitbeklagten) hat die Klägerin aber erstmals in der Verhandlung am 3. 6. 2008 behauptet und damit erstmals die zur Anwendung des rechtlichen Tatbestands des § 93 Abs 1 StVO erforderliche weitere Tatsache vorgebracht. Der Einwand der Revisionswerberin, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin eine Klagsänderung vorgenommen; die Klage habe hinsichtlich des Haftungstatbestands der Verletzung der Anrainerverpflichtungen die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, ist daher berechtigt.

Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, zum Zeitpunkt dieser Klagsänderung sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen und der Anspruch der Klägerin daher verjährt gewesen, setzt allerdings voraus, dass die Verjährungsfrist - wie die Zweitbeklagte weiter meint - bereits mit dem Unfallstag oder kurz danach, jedenfalls bis 3. 6. 2005, begonnen hat.

Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (7 Ob 93/02f mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (7 Ob 249/01w ua). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil worden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (1 Ob 535/90, SZ 63/53 = JBl 1990, 653; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (2 Ob 335/99z; vgl RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (1 Ob 536/90 [verst Senat], SZ 63/37 uva; RIS-Justiz RS0034327; M. Bydlinski in Rummel3, § 1489 Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI, § 1489 Rz 20 mwN).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Frage des Verjährungsbeginns im vorliegenden Fall noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Eigentümer des Bahndammes hätte durch Einsichtnahme in das Grundbuch ganz leicht ermittelt werden können, setzt sich über die Einwände der Klägerin hinweg, die örtlichen Umstände hätten nicht zwingend an eine Anrainerhaftung des Eigentümers des Bahndammes denken lassen, im Hinblick auf die Örtlichkeit sei (mangels einer Grundstücksadresse) auch die Ausforschung des Eigentümers nicht ohne weiteres möglich gewesen und auch das Verhalten der vom Klagevertreter kontaktierten präsumtiven Schädiger habe eine Anrainerhaftung nicht als naheliegend erscheinen lassen. Mangels Feststellungen hinsichtlich dieser von der Klägerin ins Treffen geführten Umstände kann der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns daher noch nicht beurteilt werden. Das Verfahren ist diesbezüglich noch ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird die Frage des Verjährungsbeginns mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger ergänzender Beweisaufnahme im aufgezeigten Sinn Feststellungen über die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände zu treffen haben. Nach Verbreiterung der Sachverhaltsbasis, die unter Berücksichtigung der hier wiedergegebenen, in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätze die Beantwortung der Frage ermöglicht, ob der Verjährungsbeginn bis 3. 6. 2005 oder erst später anzunehmen ist, wird neuerlich zu entscheiden sein.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E93457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00008.10T.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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