TE OGH 2010/4/21 15Os29/10v

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Dezember 2009, GZ 12 Hv 161/09h-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. November 2009 in Graz mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, der B***** AG fremde bewegliche Sachen, nämlich 15.000 Euro durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er der Bankangestellten Beate R***** eine geladene Pistole der Marke Astra 6,35 mm gegen den Oberkörper richtete und sie durch die Äußerungen „Das ist ein Überfall!“ und „Das ist aber ernst!“ zur Übergabe des Geldes aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.

Mit der Verfahrensrüge bekämpft der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 - unter anderem - gestellten Antrags „auf Einholung einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt über die Kostenübernahme der Behandlung der multiplen Sklerose [woran seine Lebensgefährtin leidet] ... zum Beweis dafür, dass er aus äußeren Beweggründen gehandelt hat, die einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Wesen die Tat nahe legen ... “ (ON  18 S 21).

Der oben wiedergegebene - vom Obersten Gerichtshof bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erhebung zu prüfende - Antrag legt nicht dar, inwieweit die angestrebte Beweisaufnahme für Schuld- und Subsumtionsfrage oder für die Sanktionsbefugnis von Bedeutung ist, und verfiel auch deswegen zu Recht der Abweisung, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen annahm (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass Karl F***** die Tat aus „achtenswerten Beweggründen“ beging, um seiner schwerkranken Lebensgefährtin „alternative Behandlungsmöglichkeiten zu finanzieren“ (US 5)

Die in der Beschwerde nachgetragenen Versuche einer Fundierung der Antragstellung verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00029.10V.0421.000

Im RIS seit

05.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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