TE OGH 2010/4/22 8Ob153/09x

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A***** S***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. A***** M***** und 2. I***** M*****, beide *****, sowie 3. B***** D*****, alle vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Oktober 2009, GZ 15 R 362/09z, 15 R 392/09z-120, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I) Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der Beschluss des Erstgerichts ON 96 (Verwerfung der Ablehnung des beigezogenen Sachverständigen) bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.

II) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts ON 103 (Obsorgeentscheidung) bestätigt wurde, wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I):

Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist in Ablehnungssachen auch dann ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, wenn die Ablehnung einen im Außerstreitverfahren beigezogenen Sachverständigen betrifft und - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe erfolgte (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0007183; RS0016522 [T9]). Diese Rechtsmittelbeschränkung ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat - nicht verfassungswidrig (1 Ob 50/07w; 9 Ob 23/08k).

II):

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall von einer offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei und die angeordneten Maßnahmen daher notwendig seien, ist jedenfalls vertretbar und wirft daher keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0007101).

Textnummer

E93889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00153.09X.0422.000

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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