RS OGH 2025/9/11 8Ob586/90; 8Ob1591/92; 8Ob1511/93; 8Ob1689/93; 8Ob501/94; 3Ob518/94; 5Ob513/95; 9Ob

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1

Rechtssatz

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989 zuerkannt werden kann.

Anmerkung

Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung („überlanger RS“) nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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