TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/12/0214

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1998/I/023;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/023;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien Straße 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 30. November 1999, Zl. 54.013/36- I/D/4/99, betreffend Nachsicht nach § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Medizin an der Universität Innsbruck im Wintersemester (WS) 1994/95. Er bezog in den ersten fünf Semestern seines Studiums Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992).

Am 15. März 1999 (also im zehnten inskribierten Semester seines Studiums) schloss der Beschwerdeführer durch Ablegung des ersten Rigorosums den ersten Studienabschnitt seines Studiums ab.

Seinen Antrag vom 17. März 1999 auf Gewährung von Studienbeihilfe wies die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 15. Juni 1999 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer weise keinen günstigen Studienerfolg im Sinne des § 6 Z. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StudFG 1992 auf, weil er den ersten Studienabschnitt seines Medizinstudiums nicht innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters (d.h. nicht innerhalb von neun Semestern) abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992. Er machte Krankheit, außergewöhnliche Studienbelastung und sonstige Gründe geltend.

Im Wesentlichen brachte er vor, er sei im Laufe des letzten Jahres zweimal erkrankt, aber dennoch zu den Prüfungen, zu denen er sich bereits angemeldet habe, angetreten, um den ersten Studienabschnitt rechtzeitig beenden zu können. Betroffen seien davon die Prüfungen "Biochemie" und "Physiologie" gewesen. Die Anmeldung für Biochemie sei für den Prüfungstermin 19. Juni 1998 erfolgt. Am 27. Mai 1998 habe er einen Hörsturz erlitten (Hinweis auf die gleichzeitig vorgelegte Bestätigung des Facharztes für Hals, Nasen, Ohren Dr. P. vom 9. Juni 1999). Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsvorbereitung habe er die Prüfung zu diesem Termin nicht positiv ablegen können. Die Prüfung aus diesen Fach habe er (erst) am 15. Oktober 1998 bestanden. Die Anmeldung für Physiologie sei für den Prüfungstermin 27. November 1998 erfolgt. Anfang November sei er an einem viralen Infekt erkrankt, weshalb er sich von der Prüfung habe abmelden müssen (Hinweis auf die gleichzeitig vorgelegte ärztliche Bestätigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. H. vom 8. Juni 1999, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom November 1998 bis Anfang Februar 1999 wegen eines "protrah. viralen Infektes" in Behandlung gestanden und durch diese Erkrankung stark eingeschränkt gewesen sei). Im Jänner 1999 sei ein Prüfungsantritt wegen seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Prüfungsvorbereitung nicht erfolgreich gewesen. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer legte diese Prüfung erst am 15. März 1999 erfolgreich ab).

Ein weiterer Grund für die Studienverzögerung liege im Umstand begründet, dass ihm wegen einer Überbelegung des Faches Anatomie im WS 1997/98 nach einem Losentscheid nicht der Jännertermin, sondern der Märztermin 1998 für die Prüfung zugewiesen worden sei. Er habe dieses Fach daher erst am 4. März 1998 erfolgreich absolvieren können (Vorlage einer Bestätigung des Vorstandes des Instituts für Anatomie vom 14. Juni 1999). Aufgrund des beträchtlichen Prüfungsstoffes in diesem Fach sei es ihm nicht möglich gewesen, eine andere Prüfung im Jänner 1998 einzuschieben. Daraus habe sich eine Studienverzögerung von etwa zweieinhalb Monaten ergeben.

Abschließend wies er in seinem Antrag darauf hin, dass die "effektive Überschreitung der Studiendauer nur 15 Tage" betragen habe. Es sei nicht möglich, im Februar Prüfungen abzulegen. Im Allgemeinen würden Prüfungen zum Märztermin an der Universität Innsbruck dem WS zugerechnet.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck sprach sich in seiner Sitzung vom 6. Juli 1999 einstimmig dafür aus, das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht zu befürworten.

Mit Bescheid vom 17. September 1999 wies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde das Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage (insbesondere des § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992) sowie des Studienerfolgsverlaufs während des ersten Studienabschnittes führte die Behörde erster Instanz unter anderem aus, für eine Stattgebung des Nachsichtsantrages sei es im Beschwerdefall erforderlich, dass mindestens drei Semester (das überwiegende Ausmaß) der insgesamt mehr als fünf Semester dauernden Studienzeitüberschreitung, die mit Ablauf des gesetzlichen Studienzeit (also ab dem fünften Semester) begonnen habe, auf wichtige Gründe im Sinn des StudFG 1992 zurückzuführen sei. Dies sei beim Beschwerdeführer nach den von ihm vorgebrachten Gründen nicht der Fall (wird näher ausgeführt). Auch habe der zuständige Senat den Nachsichtsantrag des Beschwerdeführers nicht befürwortet.

In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass er die Studiendauer effektiv nur um 15 Tage überschritten habe und es an der Universität Innsbruck Usus sei, einen Märzprüfungstermin dem vorangehenden WS zuzurechnen. Demnach hätte er seinen ersten Studienabschnitt noch im neunten Semester abgeschlossen. Weiters machte er geltend, dass er auf Grund des fehlenden Lateinunterrichts in der Schule eine Ergänzungsprüfung habe ablegen müssen, die am Beginn seines Studiums dessen Ablauf verzögert hätte, weil vor Ablegung dieser Ergänzungsprüfung (im März 1997) der Antritt zu einigen Teilrigorosen (nur Physik, Chemie und Biologie hätten absolviert werden können) nicht möglich gewesen sei. Da die mündliche Prüfung aus Latein erst zwei Tage nach dem Beginn des Sezierkurses stattgefunden habe, sei er für diesen Kurs im SS 1997 nicht zugelassen, sondern auf das folgende WS 1997/98 verwiesen worden. Damit sei das SS 1997 praktisch schon im März 1997 "beendet" gewesen. Er habe zwar versucht, die Prüfungen aus Histologie und Embryologie zu machen, was aber ohne Anatomieabschluss eigentlich nicht sinnvoll und wahrscheinlich auch deshalb fehlgeschlagen sei. Weiters verwies er auf die Verzögerung bei der Prüfung aus Anatomie im WS 1997/98 (Märzstatt Jännertermin 1998). Außerdem sei er auch 1996 und 1997 immer wieder an leichten grippalen Infekten erkrankt und habe immer noch - wie in den letzten Jahren - mit Gastritis zu kämpfen, wodurch seine Prüfungsvorbereitung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es treffe nicht zu, dass er keine Prüfungen abgelegt habe. Er sei aber mehrere Male wegen der beeinträchtigten Prüfungsvorbereitung gescheitert. Schließlich hätte auch seine familiäre Situation zu den Verzögerungen im Studium beigetragen. Als ältester Sohn habe er - hauptsächlich während des Sommersemesters - auf dem elterlichen Bauernhof die Hauptarbeit erbringen müssen. Sein Vater sei auf Grund seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage gewesen, schwere Arbeiten zu verrichten. Dies habe ihn im bereits erwähnten SS 1997 zu einer eingeschränkten Prüfungsvorbereitung gezwungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Darstellung der Rechtslage führte sie in der Begründung im Wesentlichen aus, zunächst sei im Beschwerdefall im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zu klären, ob überhaupt eine Überschreitung der Studienzeit im Sinn des § 20 Abs. 2 StudFG 1992 vorliege. Die Studienzeitüberschreitung im Sinne des StudFG 1992 beginne bereits mit Ablauf der gesetzlichen Studiendauer, die nach der StudO für die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 473/1978, im ersten Studienabschnitt vier Semester betrage, also im Beschwerdefall nach Beendigung des vierten Semesters (SS 1996) zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe daher die Studienzeit bis zum Abschluss des ersten Rigorosums nicht nur um 15 Tage, sondern um fünf Semester (bis Ende Jänner 1999 - Ende des WS 1998/99) und 43 Tage überschritten. Für die Frage der Überschreitung der doppelten gesetzlichen Studienzeit zuzüglich eines Semesters treffe das StudFG 1992 in seinem § 41 Abs. 3 eine eigene Regelung. Demnach ende die Frist mit dem Ablauf der an das Semester anschließenden Ferien. Demnach habe im Beschwerdefall die Frist mit dem (Ablauf des) Februar 1999 geendet. Um dem Nachsichtsantrag des Beschwerdeführers stattgeben zu können, sei es daher im Beschwerdefall erforderlich, dass das überwiegende Ausmaß der mehr als fünf Semester betragenden Überschreitung, d.h. also drei Semester, auf wichtige Gründe zurückgeführt werden könne.

Die wegen des Erfordernisses der Ablegung einer Lateinergänzungsprüfung am Beginn des Medizinstudiums des Beschwerdeführers geltend gemachten Verzögerungen seien nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 8. November 1995, 94/12/0351, kein wichtiger Grund für eine Studienzeitüberschreitung. Es handle sich dabei um den Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zum Studium, die ein Studierender zusätzlich zu den Studienerfolgen zu erbringen habe. Die verspätete Zulassung zum Teilrigorosum aus Anatomie könne daher nicht als wichtiger Grund für die Studienzeitüberschreitung berücksichtigt werden, da die Zulassung auf Grund der ausständigen mündlichen Ergänzungsprüfung aus Latein ausgeschlossen gewesen sei.

Der verspätete Antritt zur Prüfung aus Anatomie zum Märztermin 1998 (Verzögerung von zweieinhalb Monaten) könne als wichtiger Grund anerkannt werden.

Die im SS 1998 aufgetretene Krankheit des Beschwerdeführers (Hörsturz) habe sein Studium nachweislich beeinträchtigt. Dem Studienverlauf sei zu entnehmen, dass er die bereits für 19. Juni 1998 geplante Prüfung mit einer Verzögerung von vier Monaten erst am 15. Oktober 1998 ablegen habe können. Auch der virale Infekt, an dem der Beschwerdeführer im darauffolgenden WS 1998/99 erkrankt sei, habe sein Studium verzögert. Seine Ende November geplante Prüfung habe ebenfalls um vier Monate auf den 15. März 1999 verschoben werden müssen.

Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene unverschuldete Verzögerung bei der Absolvierung der Prüfungen betrage insgesamt 10,5 Monate. Dies entspreche zwei Semestern einer gerechtfertigten Studienzeitüberschreitung.

Zur Aushilfe am elterlichen Bauernhof verwies die Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, 1862/72, wonach aus familiären Gründen getroffene Entscheidungen, dem Studienort fernzubleiben, nicht als wichtiger Grund für eine Studienzeitüberschreitung im Sinn des StudFG zu berücksichtigen seien. Die Mithilfe des Beschwerdeführers am elterlichen Hof könne daher im Nachsichtsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Um einen Gesamtüberblick über seinen bisherigen Studienverlauf zu erhalten, werde der bisherige Studienerfolg zur Entscheidungsfindung herangezogen. Dieser stelle sich folgendermaßen dar (Hervorhebungen im Original) :

"Wintersemester 1994/95

 

 

Anatomisches Propädeutikum

24. November 1994

- genügend

Praktikum Physik

25. November 1994

- befriedigend

Praktikum Chemie

1. Dezember 1994

- mit Erfolg

Praktikum Biologie

13. Dezember 1994

- mit Erfolg

1. Sezierkurs

30. Jänner 1995

Teil III - sehr gut

 

 

Teil IV - gut

 

 

 

Sommersemester 1995

 

 

Physik für Mediziner (Teilrigorosum)

16. Mai 1995

- nicht genügend

 

14. Juni 1995

- genügend

Histologisches Praktikum Teil I

3. Oktober 1995

- gut

ZNS Praktikum

 

 

 

 

 

Wintersemester 1995/96

 

 

Praktikum Biochemie

10. Jänner 1996

- mit Erfolg

Kolloquium Chemie für Mediziner

26. Jänner 1996

- befriedigend

Chemie für Mediziner

1. Dezember 1995

- nicht genügend

 

25. Jänner 1996

- nicht genügend

 

14. März 1996

- genügend

 

 

 

Sommersemester 1996

 

 

Praktikum Erste Hilfe und Pflichttest

10. April 1996

- erfolgreich

Histologie und Embryologie

13. Mai 1996

- nicht genügend

Praktikum Physiologie

7. Juni 1996

- erfolgreich

Biologie für Mediziner (Teilrigorosum)

23. Mai 1996

- nicht genügend

 

21. Juni 1996

- nicht genügend

 

 

 

Wintersemester 1996/97

 

 

Biologie für Mediziner (Rigorosum)

2. Dezember 1996

- genügend

 

 

 

Wintersemester 1996/97

 

keine Prüfungen

 

 

 

Sommersemester 1997

 

 

 

 

 

Ergänzungsprüfung Latein

21. März 1997

- befriedigend

Histologisches Praktikum Teil II

29. April 1997

- genügend

Histologie und Embryologie

17. Juni 1997

- nicht genügend

 

 

 

Wintersemester 1997/98

 

 

 

 

 

Anatomie 2. Sezierkurs

28. November 1997

- gut

Anatomie (Teilrigorosum)

Anmeldung im Dezember

 

 

wegen Überbelegung verschoben

 

 

4. März 1998

 

 

 

 

Sommersemester 1998

 

 

Histologie und Embryologie (Teilrigorosum)

30. April 1998

- genügend

Kolloquium Biochemie

29. Juni 1998

- gut

Biochemie für Mediziner (Teilrigorosum)

19. Juni 1998

- nicht angetreten wegen Krankh.

 

15. Oktober 1998

- befriedigend

 

 

 

Wintersemester 1998/99

 

Keine Prüfungen

 

 

 

Sommersemester 1999

 

 

Medizinische Physiologie (Teilrigorosum)

15. März 1999

 

 

 

Abschluss des 1. Studienabschnittes"

Betrachte man diesen Studien- und Prüfungsverlauf, sei zu erkennen, dass nicht nur die Krankheit ab dem sechsten Semester die Studienzeitüberschreitung verursacht habe. Anhand der Rigorosen-Teilprüfungen sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zu den meisten Teilprüfungen - außer zu Anatomie - zwei- bis dreimal angetreten sei, um diese positiv abzulegen, ohne dass hiefür gesundheitliche Probleme geltend gemacht worden seien. Ein erhebliches Ausmaß der Studienverzögerung dürfte daher auch auf Gründe zurückzuführen sein, die im Sinn des StudFG 1992 nicht als wichtige Gründe berücksichtigt werden könnten (mangelnde Studien- und Prüfungsintensität, die vom Beschwerdeführer zu vertreten sei).

Da insgesamt für die Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von mehr als fünf Semester nicht mehr als zwei Semester auf wichtige Gründe im Sinn des StudFG 1992 zurückzuführen seien, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 94/00, die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer macht in seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangten Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG 1992), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 23/1999 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das StudFG 1992.

Nach § 18 Abs. 1 erster Satz (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfasst die Anspruchsdauer u.a. grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (sogenanntes "Toleranzsemester"). Nach Abs. 2 (Stammfassung) liegt nach Überschreitung der Anspruchsdauer ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnittes beginnt nach Abs. 3 (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

Gemäß § 20 Abs. 2 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

§ 19 lautet (Abs. 1, 2, 5 und 7 bis 8 Stammfassung; Abs. 3, 4 und 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1998; Abs. 9 eingefügt durch BGBl. Nr. 201/1996; Abs. 10 eingefügt durch BGBl. I Nr. 98/1997):

"Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienzeitverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1.

bei Schwangerschaft um ein Semester,

2.

bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

              3.              bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, um ein Semester,

              4.              bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für Studierende

im Sinn des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu zwei Semester je Studienabschnitt verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden."

Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden nach § 41 Abs. 3 (Stammfassung) die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der obgenannten Novelle lautet:

"(7) Alle in den Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z. 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des StudFG 1992 verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass er den ersten Studienabschnitt seines Medizinstudiums durch die Ablegung des letzten Teilrigorosums am 15. März 1999 im zehnten Semester abgeschlossen habe. Inskribiere man nämlich für das WS, so dauere dieses an der Universität bis jeweils 31. März, das SS bis 31. Oktober. Prüfungen, die der Studierende im März oder Oktober ablege, zählten zum Vorsemester. Dies sei auch sinnvoll, weil der Student in den Ferien lernen und unmittelbar danach die Prüfung über den Stoff des Vorsemesters ablegen könne. Im Übrigen sei die belangte Behörde in der Darstellung seines Studienverlaufes offenbar von dieser Auffassung ausgegangen, habe sie doch die Prüfung "Biochemie für Mediziner" als im SS 1998 abgelegt angeführt, obwohl er diese Prüfung erst im Oktober 1998 absolviert habe. Es liege daher im Beschwerdefall keine Studienzeitüberschreitung (im Sinne des § 20 Abs. 2) vor, weil er das erste Rigorosum im neunten Semester abgelegt habe.

2.2. Dieses Vorbringen trifft nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 2001, 99/12/0287, ausgeführt hat, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, findet sich im StudFG 1992 kein Ansatz dafür, dass die Ablegung der (einen Studienabschnitt abschließenden) Diplomprüfung innerhalb der Inskriptionsfrist (nunmehr: Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums nach § 29 des Universitäts-Studiengesetzes-UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) des (im) laufenden Semester dazu führt, dass diese Prüfung (und damit der Abschluss des betreffenden Studienabschnittes) dem Vorsemester zuzurechnen ist. Dies gilt auch für das Medizinstudium, das nur Rigorosen kennt. Die gegenteilige im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdeführers trifft daher nicht zu. Daran ändert auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlich erfolgte Zurechnung der am 15. Oktober 1998 abgelegten Prüfung zum SS 1998 nichts.

Sofern sein Beschwerdevorbringen so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung auf die (studienrechtliche) Auslegung des Begriffes "Semester" stützt, findet dies im Gesetz keine Deckung. Nach dem im Beschwerdefall bereits anzuwendenden § 6 Abs. 1 UniStG besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Nach Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung hat das oberste Kollegialorgan jeder Universität, durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Im hier maßgebenden Studienjahr 1998/99 begann an der Universität Innsbruck das SS 1999 am 1. März 1999. 3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, er habe von der Studienbeihilfenbehörde aus Anlass der Abweisung seines Antrages auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das SS 1999 und das WS 1999/2000, die Auskunft erhalten, er solle ein Attest bezüglich seiner Krankheiten im letzten Jahr vorlegen, um damit sein Nachsichtsansuchen zu begründen. Die Entscheidung über seinen Nachsichtsantrag gehe aber davon aus, dass nicht eine Studienzeitüberschreitung von einem Monat, sondern von insgesamt fünf Semestern vorliege, wobei für eine positive Erledigung seines Antrages für mindestens drei Semester wichtige Gründe im Sinne des StudFG 1992 vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer habe somit eine falsche Auskunft erhalten. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Auskunft hätte er entsprechende ärztliche Bestätigungen vorgelegt, weil er seit 1996 an rezidivierender Gastritis mit Kollapsneigung leide. Auf Grund dieser Erkrankung sei sein Allgemeinzustand sehr stark eingeschränkt gewesen, sodass sein Studienfortgang darunter gelitten habe.

3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits der Bescheid der Behörde erster Instanz sowohl durch die Wiedergabe der Rechtslage als auch in der tragenden Begründung hinreichend klargestellt hat, dass die Studienzeitüberschreitung (im Sinn des § 19 Abs. 6) ab dem Ende der nach den studienrechtlichen Vorschriften bestimmten Studienzeit zu laufen beginnt (hier: ab dem fünften Semester des Medizinstudiums; vgl. zur Ermittlung der Studienzeitüberschreitung im Sinn des § 19 Abs.6 das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, 93/12/0251), das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung im Beschwerdefall drei Semester beträgt, und es für die Erteilung der Nachsicht erforderlich ist, dass der zuletzt genannte Zeitraum auf wichtige Gründe im Sinn des StudFG 1992 zurückzuführen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Antragstellung diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erhalten haben sollte, befand er sich spätestens ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides im Besitz der zutreffenden Information über das überwiegende Ausmaß seiner Studienzeitüberschreitung und konnte sein Vorbringen in der Berufung entsprechend danach ausrichten. Dies hat er im Übrigen auch getan, hat er doch in seiner Berufung auf das Vorliegen von Krankheiten in früheren Zeiträumen (1996 und 1997) hingewiesen, die ihn behindert hätten. Dazu zählt auch die ins Treffen geführte Gastritis, an der der Beschwerdeführer nach seinem Berufungsvorbringen in den letzten Jahren (laut Beschwerde seit 1996) gelitten hat.

Allerdings ist er mit seinem Vorbringen insoweit im Ergebnis im Recht, als die belangte Behörde auf dieses "erweiterte" Vorbringen, von dem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass es für den Ausgang des Nachsichtsverfahrens ohne Bedeutung ist, nicht weiter eingegangen ist. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob der den Studierenden treffenden Nachweispflicht nach § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 (Krankheit als wichtiger Grund), die von der bisherigen Rechtsprechung als von § 39 AVG abweichende Beweislastregelung angesehen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, 94/12/0247, oder vom 11. November 1998, 93/12/0267), durch § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ab 1. Jänner 1999 derogiert wurde (zur Derogationswirkung dieser Bestimmung vergleiche insbesondere die Ausführungen von Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, unter Punkt 47, Seite 142 ff) und seitdem eine bloße Mitwirkungspflicht des Studierenden besteht oder ob sie nach wie vor dem geltenden Rechtsbestand angehört. Selbst wenn die Beweislastregelung noch gelten würde, wäre die belangte Behörde angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers jedenfalls verpflichtet gewesen, den (in diesem Verfahren unvertretenen) Beschwerdeführer auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise (hier: in Form einer fachärztlichen Bestätigung) hinzuweisen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/12/0103, zur Pflicht der Behörde zu einer solchen Vorgangsweise im Fall der den Beamten treffenden Nachweispflicht nach § 76 Abs. 1 BDG 1979, die als vom § 39 Abs. 2 AVG abweichende Beweislastregelung qualifiziert wurde oder die zu Nachweispflichten nach verschiedenen Bauordnungen unter Berufung auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 320, ergangenen Erkenntnisse vom 15. Oktober 1996, 96/05/0149, vom 22. September 1998, 98/05/0046, sowie vom 24. November 1998, 98/05/0197). Diese Anleitungspflicht würde aber auch im Fall einer bloßen Mitwirkungspflicht des Studierenden bestehen (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 94/07/0099, Slg. N.F. Nr. 14.156 A), die bei voller Geltung der in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätze für die Führung eines Ermittlungsverfahrens (auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) in Betracht käme.

Die belangte Behörde hat weder den Beschwerdeführer in diesem Sinne auf die Verpflichtung eines entsprechenden Nachweises hingewiesen noch ist sie in der Begründung ihres Bescheides auf dieses in der Berufung "erweiterte" Sachvorbringen überhaupt eingegangen. Damit hat sie aber Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 (Kosten nach Z. 1 sind auf Grund der dem Beschwerdeführer gewährten Verfahrenshilfe nicht angefallen) und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120214.X00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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