TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/12/0276

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der H in O, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2000, Zl. 2/02-4042851/157-2000, betreffend Versetzung nach § 19 LDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in einen anderen Schulbezirk war die Beschwerdeführerin, und zwar seit 1997, an der Hauptschule (= HS) T zum Dienst eingeteilt.

Nach Verständigung der Beschwerdeführerin von ihrer beabsichtigten Versetzung durch die belangte Behörde erhob sie - anwaltlich vertreten - mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 Einwendungen im Wesentlichen dahin gehend, dass an ihrer bisherigen Dienststelle erhöhter Bedarf an ihrer Dienstleistung gegeben sei und sie daher der Versetzung nicht zustimme; bei einer amtswegigen Versetzung müssten vorher jüngere Kollegen betroffen sein; es bestünde keine Notwendigkeit ihres Einsatzes im Schulbezirk Hallein; es handle sich dabei vielmehr um eine gesetzwidrige Strafversetzung infolge eines Disziplinarverfahrens und im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Angebot ihres Direktors, von einer negativen Dienstbeurteilung ihrer Leistungen abzusehen, wenn sie ihrer Versetzung zustimme. Sie erachte daher die beabsichtigte Versetzung dem Grunde nach als rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

Die Beschwerdeführerin "wird mit 6. November 2000 von der HS T in den Schulbezirk Hallein, HS H - B, versetzt. Sie hat sich mit 6. November 2000 bei dem Leiter der Hauptschule H - B zum Dienstantritt zu melden.

Rechtsgrundlage:

§ 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der

geltenden Fassung."

Zur Begründung wird zuerst folgender Sachverhalt dargestellt:

Bereits seit geraumer Zeit bestünden zwischen dem Leiter der HS T, HD Dr. K., und der Beschwerdeführerin Auffassungsunterschiede darüber, ob sie die Dienstpflichten mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehme. Seitens des genannten Direktors seien mit Schreiben vom 7. April, 12. Mai und 31. Mai 2000 drei Sachverhaltsdarstellungen betreffend dienstlicher Verfehlungen der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 hätten zwei namentlich genannte Kolleginnen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Direktor ihre Bedenken über einen von der Beschwerdeführerin am 4. April 2000 abgehaltenen Badeunterricht geäußert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. September 2000 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Dienstbehörde beabsichtige, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Schulbezirk Hallein zu versetzen.

Von der Beschwerdeführerin seien mit 10. Oktober 2000 fristgerecht Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorgebracht worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass der Bedarf für die Beschwerdeführerin an der HS T gegeben sei, weil im Fach Mathematik ein Kollege in Pension gehe und im "Fach LE" die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer ständigen Weiterbildung im Bereich Geräteturnen für die Schwerpunktklassen besonders qualifiziert sei. Überdies sei im Fach Hauswirtschaft nur mehr eine weitere Kollegin tätig, die nicht alle Stunden übernehmen könne. Bei einer Versetzung von Amts wegen müssten die dienstjüngeren Kollegen und Kolleginnen der HS T und anderer Schulen vor der Beschwerdeführerin betroffen sein. Eine Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an den Schulen im Schulbezirk Hallein sei auch ohne ihre sofortige Zuweisung möglich; den Schülern würde dadurch kein erheblicher Nachteil entstehen. In demselben Schreiben habe die Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass der Direktor ohne weitere sachliche Begründung Vorwürfe gegen sie erheben würde, nämlich anlässlich einer Unterrichtsunterbrechung am 23. Mai 2000, betreffend Bemängelungen des Kochunterrichtes. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr in diesem Gespräch am 23. Mai 2000 der Direktor erklärt habe, dass sie im laufenden und folgenden Schuljahr eine negative Beurteilung erhalten werde und er dies für den Fall einer freiwilligen Versetzung überdenken bzw. aussetzen würde.

Auf Grund des in den Einwendungen vom 10. Oktober 2000 gegen den Direktor erhobenen Vorwurfes bezüglich eines Angebotes auf Abstandnahme von einer negativen Beurteilung für den Fall einer freiwilligen Versetzung habe am 18. Oktober 2000 durch die zuständige Dienstbehörde eine Befragung des genannten Direktors stattgefunden; hierüber sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Der genannte Direktor habe bei der Befragung nachhaltig bestritten, dass er im Gespräch am 23. Mai 2000 einen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Versetzung der Beschwerdeführerin und einer Abstandnahme von einer negativen Beurteilung hergestellt habe.

Dazu habe die belangte Behörde - so weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - erwogen:

Das Verhältnis zwischen dem genannten Direktor und der Beschwerdeführerin sei von wechselseitigen Schuldzuweisungen geprägt. Seitens des Direktors der HS T habe sich dies in den vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen dokumentiert. Seitens der Beschwerdeführerin ergebe sich dies insbesondere aus ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 und den darin gegen den Direktor erhobenen Vorwürfen. Dabei handle es sich um den Vorwurf betreffend ein Angebot auf Abstandnahme von einer negativen Beurteilung für den Fall einer freiwilligen Versetzung und den Vorwurf, dass der Direktor Bemängelungen - bezüglich des Kochunterrichtes - ohne weitere sachliche Begründungen vorgenommen habe. Aus dem Aktenverlauf sei klar ersichtlich, dass zwischen dem genannten Direktor und der Beschwerdeführerin eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliege.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, auf Grund der gehäuften dienstlichen Auseinandersetzungen und wechselseitigen Schuldzuweisungen zwischen dem Direktor und der Beschwerdeführerin sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beiden zweifellos zerstört. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts könne ein dienstliches Spannungsverhältnis bereits ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Dieses Interesse sei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer oder die Lehrerin diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. So sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen könne. Zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich bestehe daher ein nicht zu leugnender Zusammenhang.

Durch das Belassen der Beschwerdeführerin an der HS T seien in weiterer Folge wichtige dienstliche Interessen gefährdet erschienen. Wenn, wie dargelegt, ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, einen Lehrer oder eine Lehrerin von einer bestimmten Dienststelle zu entfernen, sei die Frage nicht zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Lehrer zur Verfügung stehe. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 10. Oktober 2000 vorbringe, dass von einer Versetzung zunächst dienstjüngere Kollegen betroffen sein müssten, gingen diese Ausführungen ins Leere, weil eben das Vorhandensein eines anderen geeigneten Lehrers in diesem Fall nicht zu prüfen sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, eine Versetzung sei als Strafversetzung für einen Freispruch in einem nicht näher spezifizierten Disziplinarverfahren zu werten, stelle sich dies als Zweckbehauptung dar, die nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Es werde dazu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versetzung keine disziplinäre Maßnahme darstelle, sondern - wie geschildert - auf Grund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Direktor der HS T und der Beschwerdeführerin nötig sei, um dienstliche Interessen nicht zu gefährden.

Betreffend die Behauptung, nach der der genannte Direktor im Gespräch vom 23. Mai 2000 ein Angebot auf Abstandnahme von einer negativen Beurteilung der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer freiwilligen Versetzung unterbreitet habe, werde darauf verwiesen, dass dieser Vorwurf von der zuständigen Dienstbehörde geprüft und vom genannten Direktor vehement in Abrede gestellt worden sei. Weiters habe zwischen dem Verfahren vor der Dienstbehörde und der gegenständlichen Versetzung von Amts wegen kein Zusammenhang bestanden, weil eben die Begründung für die Versetzung in der geschilderten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bestehe, welche auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen werde. Im Übrigen sei darauf geachtet worden, die Nachteile für die Beschwerdeführerin so gering wie möglich zu halten. Der neue Dienstort befinde sich im Schulbezirk Hallein und damit in dem Bezirk, in dem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtversetzung gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 verletzt und bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie bringt im Wesentlichen vor, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien ihr unbekannt; es habe diesbezüglich weder eine Leistungsfeststellung noch ein Disziplinarverfahren gegeben, noch sei ihr dazu Parteiengehör eingeräumt worden. Da sie keinen Antrag auf Versetzung gestellt habe, müsse ein wichtiges dienstliches Interesse daran gegeben sein. Dieses setze aber ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen voraus, weil es ansonsten völlig in der Hand der Dienstbehörde gelegen wäre, derartige schwer wiegende Personalmaßnahmen einseitig und ohne Überprüfung vorzunehmen.

Im Vordergrund der für eine Versetzung entscheidenden Überlegungen hätten die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestünden insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Solle es also angebliche "Schuldzuweisungen" - was ausdrücklich bestritten werde - geben und diese aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten resultieren, so bestehe im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen. Zu versetzen sei der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter sei. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten. So könne es bezüglich der Auslegung des Begriffes "wichtiges dienstliches Interesse" keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn Spannungsverhältnisse innerhalb einer Dienststelle gegeben seien, die überwiegend auf das Verhalten des Vorgesetzten zurückzuführen seien, diese zu dessen Versetzung führen könnten. Schließlich würden durch das LDG dem Direktor besondere, mit seiner Funktion untrennbar auf Dauer verbundene Aufgaben als Dienstpflichten zugewiesen. Damit sei aber zweifellos auch die Erwartung verbunden, dass nur jene Beamte mit diesen Funktionen von der Dienstbehörde betraut und in ihr belassen würden, von denen auf Grund der bisherigen Amtsführung erwartet werden könne, dass sie dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungsprofil entsprächen und im Stande wären, ihre Führungsaufgaben zu erfüllen. Würden diese Erwartungen nicht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt und führe gerade dieser Mangel an Führungsqualitäten zu einem erheblichen Spannungsverhältnis, so könne die Versetzung des Direktors unbeschadet der disziplinären Ahndung nach der Lage des Falles eine zulässige Personalmaßnahme sein, um einen allfälligen Konflikt zu lösen.

Auch diesbezüglich sei das Verfahren mangels Einvernahme eines Zeugen des Gespräches vom 23. Mai 2000 mangelhaft geblieben. Abgesehen davon, dass der genannte Direktor - was der Dienstbehörde ja bekannt sei - damit gegen eine ihm von der Schulbehörde erteilte Weisung verstoßen habe, der Beschwerdeführerin wichtige Angelegenheiten lediglich im Beisein eines Personalvertreters mitzuteilen, sei ein namentlich genannter Hauptschullehrer bei diesem Gespräch anwesend gewesen, was die Behörde weder verifiziert noch gewürdigt habe. Die belangte Behörde hätte, wenn sie ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, dazu die Beschwerdeführerin und auch den genannten Zeugen einvernehmen und die Aussagen verifizieren sowie ein allfälliges Disziplinarverfahren gegen den Direktor einleiten müssen. Hätte die belangte Behörde allein in diesem Fall ordentlich ermittelt, hätte sie sich nicht mit der Bestreitung durch den Direktor zufrieden geben dürfen. Selbstverständlich habe die Beschwerdeführerin das dargestellte Angebot des Direktors abgelehnt.

Weiters versucht die Beschwerdeführerin angebliche Unkorrektheiten der Dienstbehörde im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren darzulegen und verweist auf ihren Wohnsitz in Salzburg und dass sie noch nie außerhalb des Bezirkes Salzburg-Stadt tätig gewesen sei.

Die von der belangten Behörde für ihre Versetzung vorgebrachten Begründungen seien lediglich Scheinbegründungen; es würden weder die angeblichen Dienstesrücksichten, welche für die Versetzung maßgeblich sein sollen, beschrieben, geschweige denn unter Beweis gestellt, noch seien diese angeblichen Dienstesrücksichten "wichtig". Da die belangte Behörde kein ordentliches Verfahren durchgeführt habe und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, sei der Bescheid rechtswidrig.

§ 19 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet auszugsweise:

"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."

Der Beschwerde ist vorweg entgegenzuhalten, dass für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses" genügt; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu § 38 Abs. 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich (vgl. auch die nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Sachlage im Beschwerdefall ist weiters unbeachtlich, ob andere Lehrer für die Versetzung zur Verfügung gestanden seien, weil das maßgebende dienstliche Interesse im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - allenfalls - an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin bestanden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, zu § 19 LDG 1984 ausgeführt, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, finde (Hinweis auf das Erkenntnis vom 12. November 1980, Slg. N. F. Nr. 10.292/A). Sie enthalte sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1982, Slg. N. F. Nr. 10.919/A). Es reiche aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben seien.

§ 19 Abs. 4 LDG 1984 kenne zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied bestehe darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig sei, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstelle, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer; während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig sei, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen seien) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung 1. überhaupt nicht in Betracht komme, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet seien, was insbesondere dann der Fall sei, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden könne, und 2. die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spreche. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so sei die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014). Bei dieser Prüfung sei es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stünden. Ihr Vorhandensein stelle daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" sei somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366).

Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handle, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre des Lehrers zuzuordnen seien, die der Dienstbehörde nicht bekannt seien bzw. bekannt sein müssten, habe der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindest konkrete Behauptungen aufzustellen.

In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236, wurde zu § 19 Abs. 4 LDG 1984 ausgesprochen, dass - im Rahmen der Ermessensübung im Sinne des LDG 1984 - das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig ist. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies grundsätzlich zulassen, sei bei einer Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen. Der damalige Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang von einer Gefährdung dienstlicher Interessen durch seine Nichtversetzung könne nicht gesprochen werden, eine solche wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Dienstzweck, nämlich die Durchführung des Unterrichtes, gefährdet wäre. Der Verwaltungsgerichtshof entgegnete dem, er übersehe, dass das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhende Betriebsklima eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes überhaupt erfüllen könne, dass also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug bestehe.

Zur Frage von Spannungsverhältnissen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern in Dienststellen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 92/12/0130, zu der nur beschränkt mit § 19 LDG 1984 vergleichbaren Regelung der §§ 38 und 40 BDG 1979 Folgendes aus:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/12/0073 und die angeführte Vorjudikatur). Diese insbesondere im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0144).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu.

Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zu Grunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der 'Hebel der Versetzung' anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit war dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, 95/12/0122, das auch die bisherige Judikatur zu diesem Themenbereich ausführlich darstellt; vergleiche vor allem einerseits das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, 88/12/0081, in dem der Verwaltungsgerichtshof von der vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle ausgehend die Beschwerde eines Beamten, der von seiner Amtsleiterfunktion abgezogen und versetzt worden war, als unbegründet abgewiesen hat sowie andererseits das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/12/0073, in dem der 'Mehrheitsgesichtspunkt' verworfen wurde).

In einem zur Vorgängerbestimmung in der Dienstpragmatik 1914 (§ 67) ergangenen Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall von Konflikten und Spannungen zwischen zwei Beamten, aus der die dienstliche Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultierte, ausgesprochen, dass bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen ist: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der 'Unschuldige' nicht versetzt werden.

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich - bezogen auf den Beschwerdefall - zusammenfassend, dass im Vordergrund der für eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen die dienstlichen Interessen zu stehen haben. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten, die ihre Grenze - abgesehen von der strafgesetzwidrigen oder vom unzuständigen Organ erlassenen Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) - in der Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen von Vorgesetzten und in der Remonstrationspflicht (§ 44 Abs. 3 BDG 1979) findet. Es müssen sogar rechtswidrige Weisungen bei Gefahr im Verzug oder nach Remonstration und neuerlicher schriftlicher Erteilung befolgt werden. Zeigen Erhebungen aber, dass die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen gleich welcher Seite begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der 'unschuldige Bedienstete' nicht versetzt werden."

Das Vorbringen in der Beschwerde kann zunächst dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt das Bestehen eines dienstlichen Interesses widerstreitenden Spannungsverhältnisses bestreitet. Ob dies zutrifft, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, jenen Sachverhalt konkret festzustellen, auf den sie ihren rechtlichen Schluss auf das Bestehen eines im obigen Sinn relevanten Spannungsverhältnisses stützt.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof auf folgenden u.a. bestehenden Unterschied zwischen dem LDG 1984 und dem BDG 1979 hin, der in einem (allenfalls) fortgesetzten Verfahren eine Rolle spielen könnte. Sollte die belangte Behörde in einem solchen Verfahren ein (hinreichend begründetes) Spannungsverhältnis feststellen, das wegen seiner Beschaffenheit nur durch die Versetzung einer der daran beteiligten Personen beseitigt werden kann, und ist daran auch der Inhaber einer schulfesten Stelle beteiligt, kommt dessen Versetzung nur nach Aufhebung seiner Schulfestigkeit (insbesondere nach § 25 Z 5 LDG 1984) in Betracht (die in diesem Fall ein - für das Spannungsverhältnis kausales - schwer wiegendes Fehlverhalten des Inhabers einer solchen Stelle voraussetzt).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus dem vorher genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120276.X00

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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