TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/26 95/12/0366

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;
GehG 1956 §20b Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der C in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1995, Zl. VIII/1-L-966/8, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; sie war bis zum Ende des Schuljahres 1991/92 der Volksschule B zur Dienstleistung zugewiesen; in diesem Ort ist die Beschwerdeführerin auch wohnhaft.

Mit dem im Rechtszug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1993 wurde ihre mit 7. September 1992 erfolgte Versetzung an die Volksschule M bestätigt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0236, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im wesentlichen deshalb aufgehoben, weil - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - weder eine entsprechende Erhebung der Folgekosten der Versetzung der Beschwerdeführerin noch eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen erfolgt war. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin, und zwar unmittelbar, obwohl sie durch einen Rechtsanwalt vertreten war, unter Setzung einer Dreiwochenfrist für eine allfällige Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt schriftlich in Kenntnis gesetzt:

"Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0236, hat die NÖ Landesregierung das eventuelle Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles durch die Versetzung zu prüfen.

Hiezu werden Ihre im Akt befindlichen Angaben als Grundlage der Berechnung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herangezogen. Aufgrund der Tatsache, daß Sie um 6.50 Uhr die Wohnung verlassen müssen, um um 7.10 Uhr an der Volksschule M den Dienst anzutreten und der Tatsache, daß der Kindergarten um 7.00 Uhr öffnet, werden fünf halbe Wochenstunden a S 100,-- das sind S 500,-- für die Betreuung Ihres Kindes berechnet. Durch eine sonst erforderliche Betreuung kann jedenfalls kein Mehraufwand gegenüber der Dienstzuweisung zur Schule in B entstehen.

Für die Fahrt in die Volksschule M wird eine Tagesfahrstrecke von 21 km angenommen, bei einem Kilometergeld von S 4,-- und durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat.

Dies ergibt einen Betrag von    S  1.680,--

       + für die Tagesmutter    S    500,--

                             =  S  2.180,--

    Sie haben im Jahr 1992 einen Gehalt der

Verwendungsgruppe L2a2 in der Gehaltsstufe 9 von brutto

S 24.798,-- erhalten.

Dementsprechend geht die NÖ Landesregierung davon aus, daß für Sie im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil nicht vorliegt."

Von der Beschwerdeführerin wurde hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und des § 19 LDG weiter ausgeführt, der Grund für die Aufhebung der Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Volksschule B liege in einer organisatorischen Umgliederung (Klassenverminderung). Entsprechend § 19 Abs. 4 erster Satz LDG würden die dienstlichen Interessen jedenfalls die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter überwiegen. Der verminderten Klassenzahl könne nur durch Versetzung eines Lehrers, der keine schulfeste Stelle innehabe, entsprochen werden. Zur Frage des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG, nämlich ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin aus der Versetzung erwachse, sei folgender Sachverhalt erhoben und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden:

Im folgenden wird die bereits vorher wiedergegebene Verständigung der BESCHWERDEFÜHRERIN vom Ergebnis der Beweisaufnahme dargestellt und weiters ausgeführt, die belangte Behörde gehe davon aus, daß für die Beschwerdeführerin durch ihre Versetzung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Deshalb könne ein Vergleich des Dienstalters mit der einzigen anderen nicht schulfesten Lehrerin unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und in einem als Gegenschrift bezeichneten halbseitigen Schreiben auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Anwendung des § 19 LDG 1984, insbesondere dahingehend, daß sie weiterhin in dem ihr zunächst zugewiesenen Dienstort, nämlich der Volksschule B, tätig sein kann, verletzt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 19 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lauten:

"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

...

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."

Im Beschwerdefall ist - insbesondere im Hinblick auf den mit dem erstinstanzlichen Bescheid seinerzeit erfolgten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung und der dadurch bereits gegebenen (- vorläufigen -) Rechtsgestaltung - davon auszugehen, daß die Rechtmäßigkeit der Versetzung mit Wirksamkeit vom 6. September 1992 von der belangten Behörde auf Grund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen war. Das schließt natürlich nicht aus, daß später hervorgekommene, nicht aber später entstandene Sachverhaltsmomente und erst recht Beweismittel zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Vorerkenntnis unter Angabe weiterer Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG eine Ermessensentscheidung darstellt, die in dienstlichen Interessen begründet sein muß.

Im Beschwerdefall besteht das auch vom Vorerkenntnis bejahte dienstliche Interesse an der Wegversetzung einer der beiden keine schulfeste Stelle innehabenden Volksschullehrer, nämlich der Beschwerdeführerin oder ihrer Kollegin R., wegen der durch das Absinken der Klassenzahl an der Volksschule B bedingten Notwendigkeit. Der nunmehrigen Bestreitung dieses dienstlichen Interesses in der Beschwerde ist neben dem Hinweis auf das Vorerkenntnis entgegenzuhalten, daß das so artikulierte dienstliche Interesse im Bescheid des Landesschulrates vom 20. Oktober 1992 in der Berufung des Rechtsanwaltes vom 17. November 1992 nicht bestritten wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Vorerkenntnis bemerkt, daß die von der belangten Behörde in ihrer damaligen Gegenschrift zum Argument der Beschwerdeführerin "Weiterführung ihrer Klasse auch in der 4. Schulstufe" geäußerte Ansicht, "allenfalls pädagogische Interessen seien keine dienstlichen Interessen", nicht teile. Im Hinblick auf die der Schule übertragenen Aufgaben sei vielmehr auch solchen Gesichtspunkten eine dienstliche Bedeutung beizumessen.

Wäre die Beschwerdeführerin die einzige (mangels Schulfestigkeit) für eine Versetzung in Betracht kommende Lehrerin, so müßten wohl von vornherein diese pädagogischen Interessen gegenüber den erstgenannten dienstlichen Interessen zurückstehen.

Nach der im Vorerkenntnis zitierten Judikatur (insbesondere die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088; vgl. aber auch das Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0235) kennt § 19 Abs. 4 LDG zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, daß eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann (so im Vorerkenntnis), und zweitens die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmißbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" zur Versetzung zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinn eindeutig die drei eben zitierten Erkenntnisse aus 1988, 1992 und 1995). Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte.

Das im Beschwerdefall ergangene Vorerkenntnis steht mit der angeführten Vorjudikatur in keinem Widerspruch. Es ist vielmehr zufolge der Zitierung der eben genannten Erkenntnisse aus 1988 und 1992 in diesem Sinne zu verstehen. Auch der Satz auf S. 8 des Vorerkenntnisses, es bestehe im Beschwerdefall kein dienstliches Interesse, dem ausschließlich durch die Entfernung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Schule Rechnung getragen werden könnte (weil auch R. in Frage komme), ist nicht so zu verstehen, daß eine ganz allgemeine Vergleichsprüfung mit R. vorzunehmen sei, weil diesem Satz angefügt ist: "was dazu führt, daß die Behörde auch die Voraussetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 zu prüfen hatte." Das Wort "ausschließlich" bezieht sich auf die Judikate, die eine Wegversetzung wegen persönlicher Umstände des zu Versetzenden (Verursachung von Spannungen udgl.) bejaht haben (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088).

Demnach ist die von der Beschwerdeführerin verlangte Vergleichsprüfung mit ihrer Kollegin R. NUR IM RAHMEN DES ZWEITEN SATZES DES § 19 ABS. 4 LDG, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Aber auch im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG kommt eine Bedachtnahme auf R. nur dann in Betracht, wenn die Versetzung für die Beschwerdeführerin einen WESENTLICHEN wirtschaftlichen Nachteil dargestellt hat.

In dem schon zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, wurde auch darauf verwiesen, daß der in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum LDG angeführte Zweck der Bestimmungen über die Verwendung des Landeslehrers (nämlich die im Landeslehrerbereich zum Unterschied vom Bundeslehrerbereich auf Grund der regionalen Gegebenheiten und der daraus entstehenden Erfordernisse bestehende Notwendigkeit einer beweglicheren Handhabung der Verwendungsänderungen), der im Gesetz auch hinreichenden Ausdruck gefunden habe, einer solchen "weitgehenden Beachtung" (hier: allgemeine Auswahlprüfung) entgegenstehe. Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof dies auch in Bezug auf § 38 BDG 1979 in folgender Form zum Ausdruck gebracht: "Zur Vermeidung verbreiteter Mißverständnisse in Fragen des Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutzes der Beamten nach dem BDG 1979 ist zu bemerken, daß bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do. Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte ..." (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163).

Der lediglich abschließende Hinweis im Vorerkenntnis auf die Wertung der pädagogischen Interessen, denen "eine dienstliche Bedeutung beizumessen" sei, bedeutet nicht, daß diesbezüglich eine Vergleichsprüfung mit R. vorzunehmen sei.

Die Frage, ob die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit dieser Bemerkung im Vorerkenntnis sanierbar ist, ist zu bejahen, weil diese Bedachtnahme nicht im Ermessens-, sondern im gebundenen Bereich (des Bestehens eines gesamthaft bestehenden dienstlichen Interesses als Sinn der Ermessensentscheidung) zu erfolgen gehabt hätte. Das Ergebnis der Überlegungen der belangten Behörde, es sei dieses dienstliche Interesse zu bejahen, d.h. es komme dem Wegversetzungsinteresse die entscheidende Bedeutung zu, ist nicht rechtswidrig. Es wird bei vielen Versetzungen ein dienstliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes durch den zu versetzenden, eingearbeiteten Beamten bestehen, das aber das dienstliche Interesse an der Wegversetzung nicht aufheben kann.

Was den "wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" betrifft, ist es zunächst richtig, daß diesbezüglich der belangten Behörde eine Parteiengehörsverletzung zur Last zu legen ist. Dieser Verfahrensfehler ist aber deshalb nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dazu erstens entweder nicht ausführt, was sie (bzw. ihr Rechtsvertreter) bei Gewährung des Parteiengehörs an letzteren vorgebracht hätte, oder zweitens nur auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der Stellungnahme vom 4. Mai 1993, verweist oder drittens meint, die belangte Behörde hätte nach dem Vorerkenntnis von Amts wegen eine umfassende Analyse der Folgekosten der Versetzung vornehmen müssen. Schließlich bringt sie viertens vor, sie habe im fortgesetzten Verfahren ohnedies persönlich vorgesprochen und dabei "konkrete Einwände gegen diese Beweisergebnisse erhoben, die jedoch rechtswidrig nicht festgehalten wurden und sohin nicht aktenkundig sind", ohne auch diesbezüglich zu sagen, welchen Inhalt diese konkreten Einwände gehabt haben sollen.

Der erste und dritte Einwand sind mangels einer inhaltlichen Darlegung dessen, was die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, wenn ihrem Rechtsvertreter Parteiengehör gewährt worden wäre, irrelevant.

Zum zweiten Einwand: Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin in der Berufung vom 4. September 1992 nur behauptet, es bestünden sehr wohl Nachteile, an einen 11 km entfernten Ort versetzt zu werden, obwohl Dienststellen im Umkreis von 4 km zur Verfügung stünden. In der Berufung des Rechtsanwaltes vom 17. November 1992 heißt es, es entstünden der Beschwerdeführerin durch den Anreiseweg Mehrkosten für die Beaufsichtigung ihres Sohnes Michael, der damals noch den Kindergarten besuchte, deshalb, weil die Beschwerdeführerin schon um 06.50 Uhr ihren Wohnort verlassen müsse, der Kindergarten aber erst um 07.00 Uhr öffne. In ihrer selbstverfaßten "Berufung" vom 7. Mai 1993 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie müsse für eine Aufsichtsperson täglich S 80,-- zahlen. In der schon genannten Stellungnahme des Rechtsanwaltes vom 4. Mai 1993 heißt es, es sei schon in der Berufung gesagt worden, welche Feststellungen zu treffen seien, die wesentlichen Daten müßten sich aus dem gesamten Personalakt ergeben, insbesondere jene hinsichtlich der Kinderbetreuung. Zum Beweis des Vorbringens werde die Vernehmung der Beschwerdeführerin sowie des Gemeindesekretärs W über "sämtliche persönliche Umstände" beantragt. Das heißt, daß sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren zum wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darin erschöpft hat, daß ihr für die notwendige versetzungsbedingte Betreuung ihres Sohnes Michael tägliche Kosten von S 80,-- entstünden. Auf einen versetzungsbedingten Mehraufwand durch Fahrtkosten oder sonstige Umstände wurde überhaupt nicht hingewiesen. Demgemäß hatte die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht bei diesen ihre persönliche Sphäre betreffenden Umständen - auch keine Veranlassung, diesfalls (bei der geringen Entfernung) weitere Erhebungen vorzunehmen. Dies wird auch im Vorerkenntnis bezogen auf den Beschwerdefall nicht verlangt, sondern nach den allgemeinen Rechtssätzen ausgeführt, die belangte Behörde habe "offenbar in Verkennung der Rechtslage eine diesen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterlassen". Dieses Vorbringen erschöpfte sich aber, wie ausgeführt, nur im Hinweis auf die versetzungsbedingten Betreuungskosten, womit sich der angefochtene Bescheid nunmehr auseinandersetzte.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, daß die belangte Behörde auch unter Zugrundelegung ihrer Feststellungen bei einem versetzungsbedingten Mehraufwand von S 2.180,-- monatlich zur Annahme eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles hätte kommen müssen. Sie hätte nämlich diese monatlichen Belastungen dem monatlichen Gehalt der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Fixkosten auf Grund des Umstandes, daß sie alleinerziehende Mutter zweier Kinder sei, gegenüberzustellen gehabt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß unter Beachtung der Regelung über den Fahrtkostenzuschuß jedenfalls innerhalb der 20 km-Zone (Dienstort-Wohnort) schon sehr außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sein müssen, daß die darüberhinaus entstehenden Mehrkosten als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gewertet werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0151). Solche außergewöhnlichen Verhältnisse mußte aber die belangte Behörde - vor dem Hintergrund des schon genannten Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - nicht annehmen.

Da die Auffassung der belangten Behörde, die Versetzung habe für die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil nach sich gezogen, demnach zutreffend ist, hat das zur Konsequenz, daß eine Bedachtnahme auf R. ausscheidet.

Zur Beurteilung nach dem ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG ist - wie schon mehrfach ausgeführt - eine Vergleichsprüfung mit R. nicht geboten. Auf die "sozialen Verhältnisse" der Beschwerdeführerin und ihr (absolutes) "Dienstalter" ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht durch eine Abstandnahme von ihrer Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Eine solche Gefährdung ist nach dem Vorerkenntnis insbesondere dann auszuschließen, wenn dem dienstlichen Interesse auch auf andere Weise entsprochen werden kann. Letzteres käme (da eine Vergleichsprüfung mit R. ausscheidet) im Beschwerdefall nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin an der Volksschule B trotz der Verminderung der Klassenzahl hätte weiter beschäftigt werden können. Derartiges hat die Beschwerdeführerin aber im Verwaltungsverfahren nie behauptet, auch sonst gibt es keine Anzeichen dafür. Die belangte Behörde brauchte daher weder auf die "sozialen Verhältnisse" noch auf das "absolute Dienstalter" der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, weil im konkreten Fall der verminderten Klassenzahl nur durch Versetzung eines Lehrers, der keine schulfeste Lehrerstelle innehat, entsprochen werden konnte.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis zum Dienstalter Stellung genommen und es ab dem Vorrückungsstichtag berechnet. Demgemäß wies die Beschwerdeführerin (ausgehend von ihrem Vorrückungsstichtag 23. Jänner 1973, vgl. Stellungnahme des Bezirksschulrates vom 8. September 1992) am Tag der Wirksamkeit ihrer Versetzung ein Dienstalter von noch nicht 20 Jahren auf. Ihre Verfahrensrüge in der Beschwerde zu den Vorrückungsstichtagen von ihr und R. ist im übrigen zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin die beiden Vorrückungsstichtage ausdrücklich als richtig zugestanden hat (vgl. Berufung vom 17. November 1992). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den "sozialen Verhältnissen" hat sich darin erschöpft, sie sei Alleinerzieherin von zwei Kindern, nämlich der Lisa und des Michael. Da sie keine Alimente erhalte, müsse sie aus ihrem Einkommen sich und die beiden Kinder allein erhalten. Inwiefern diese im wesentlichen wirtschaftliche Verhältnisse geltend machenden Behauptungen in Verbindung mit ihrem eben genannten Dienstalter die gegenständliche Versetzung zu einer nur 11 km entfernten Schule hätten unzulässig machen können, falls dem genannten dienstlichen Interesse an ihrer Wegversetzung auf andere Weise (im obgenannten Sinn) hätte entsprochen werden können, braucht nicht geprüft zu werden, weil eben eine Gefährdung der dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin zu bejahen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren der belangten Behörde auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für eine "Gegenschrift" war abzuweisen, weil sich das als Gegenschrift bezeichnete kurze Schreiben in einem Hinweis auf den angefochtenen Bescheid und das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erschöpft, ohne in irgendeiner Weise auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Dienstliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120366.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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