TE OGH 2010/6/17 13Os32/10w

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kardo S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Jänner 2010, GZ 15 Hv 139/09w-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kardo S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. August 2009 im Bereich der Südautobahn zwischen der Auffahrt Graz-Ost und der Abfahrt Hartberg die aufgrund ihrer Alkoholisierung schlafende und in der Folge aus dem Schlaf erwachende Katrin W***** unter Ausnützung des beschriebenen Zustands dadurch missbraucht, dass er ihre zuvor von ihm entblößten Brüste sowie ihre Scheide betastete und einen Finger in diese einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptet, ohne - ihrer Ansicht nach - übergangene Verfahrensergebnisse zu bezeichnen, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die schuld- und subsumtionsrelevanten Feststellungen findet sich auf den US 5 und 6.

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde darin, aus dem örtlichen Umfeld des Tatgeschehens, der eigenständigen Interpretation der Aussagen der Zeugin Therese G***** und dem Verhalten des Opfers nach der Tat urteilsfremde Schlüsse zu ziehen. Damit macht sie aber keine offenbar unzureichende - also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - Begründung geltend, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet die Behauptung, nur eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder der Zustand des Tiefschlafs würde dem Tatbestandsmerkmal der Wehrlosigkeit entsprechen, nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die aktuellen Urteilsfeststellungen, wonach das Opfer im Tatzeitpunkt schlief und in der Folge im Erwachen begriffen war (US 3, 4), nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen (Schick in WK² § 205 Rz 7; Hinterhofer SbgK § 205 Rz 23).

Der Beschwerde (insoweit der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss vom gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 6) keineswegs unzulässig, sondern bei - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00032.10W.0617.000

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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