TE OGH 2010/8/4 3Ob135/10i (3Ob136/10m)

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichtete Partei O*****, vertreten durch Dr. Hawel und Dr. Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. November 2008, GZ 16 R 176/08b-6, womit dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 21. August 2008, GZ 23 E 5292/08b-2, teilweise Folge gegeben wurde, und über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Juni 2010, GZ 16 R 64/10k-30, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 11. März 2010, GZ 23 E 5292/08b-24, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

Die verpflichtete Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs - den sie zulässigerweise (1 Ob 225/01x; RIS-Justiz RS0005869 [T2]) nur für den Fall der (teilweisen) Erfolglosigkeit des in erster Linie erhobenen Widerspruchs erhob, über den mittlerweile rechtskräftig entschieden wurde - keine erhebliche Rechtsfrage auf: In diesem Revisionsrekurs wendet sie sich erneut ausschließlich gegen die Strafbemessung, die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhte und keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (zu den Strafzumessungsgründen im Anlassfall s 3 Ob 20/10b).

Zu 2:

Nach Ergehen jener Rekursentscheidung, mit welcher infolge Widerspruchs der verpflichteten Partei eine vom Rekursgericht verhängte Geldstrafe auf 15.000 EUR reduziert wurde (ON 17), beantragte die verpflichtete Partei (ON 18a; siehe auch ON 23) die Rückzahlung der Differenz zwischen der ursprünglich verhängten Geldstrafe in Höhe von 50.000 EUR und der in der Widerspruchsentscheidung des Rekursgerichts verhängten Geldstrafe von 15.000 EUR, somit von 35.000 EUR.

Das Erstgericht wies diesen Antrag der verpflichteten Partei auf Rückzahlung („derzeit“) mit der Begründung ab, dass die vom Rekursgericht verfügte Herabsetzung der Strafe noch nicht rechtskräftig sei (ON 24).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Rekursentscheidung im Widerspruchsverfahren (Zurückweisung der von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse mit Beschluss vom 24. März 2010, AZ 3 Ob 20/10b, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 20. April 2010 (ON 29) die Rückzahlung der bereits entrichteten Geldstrafe in einem Teilbetrag von 35.000 EUR an und sprach aus, dass die verpflichtete Partei die Kosten ihres Antrags auf Rückzahlung ebenso selbst zu tragen habe wie die betreibende Partei die Kosten ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag.

Den gegen den Beschluss, mit welchem der Rückzahlungsantrag „derzeit“ abgewiesen wurde, erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei (ON 26) wies das Rekursgericht mit der nun angefochtenen Entscheidung zurück, erkannte die betreibende Partei schuldig, der verpflichteten Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt den Betrag von 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Das Rekursgericht ging davon aus, dass die verpflichtete Partei an einer sachlichen Erledigung ihres Rekurses kein Rechtsschutzinteresse (mehr) habe, weil das Erstgericht die Rückzahlung des Teilbetrags der erlegten Geldstrafe in Höhe von 35.000 EUR in der Zwischenzeit bereits beschlossen habe. Gemäß § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO vollzog das Rekursgericht den hypothetischen Erfolg des Rechtsmittels der verpflichteten Partei zur Beurteilung der Kostenfrage nach und erachtete zusammengefasst, dass dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und die verpflichtete Partei daher nach Ergehen der Rekursentscheidung zu Recht die Rückzahlung des Geldbetrags beantragt habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich nun der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Rekurs der verpflichteten Partei „ohne Kostenentscheidung zu Lasten der betreibenden Partei“ nicht Folge zu geben sei.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der betreibenden Partei - das Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist (RIS-Justiz RS0043815) - unzulässig:

Der Rückzahlungsantrag der verpflichteten Partei wurde in erster Instanz abgewiesen. Diese Abweisung erwuchs infolge Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses der verpflichteten Partei in Rechtskraft. Abgesehen davon, dass die Frage, ob das Erstgericht ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht den Rückzahlungsantrag abwies, nun - nach Rechtskraft der Entscheidung im Widerspruchsverfahren und nach erfolgter Anordnung der Auszahlung des Differenzbetrags - an sich nur noch von hypothetischer Bedeutung ist, konnte die betreibende Partei durch die Zurückweisung des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit welchem der Ausfolgungsantrag abgewiesen wurde, niemals beschwert sein: Der erstgerichtliche Beschluss, der in Rechtskraft erwachsen ist, entspricht dem in erster Instanz von der betreibenden Partei gestellten Antrag auf Abweisung des Rückzahlungsantrags.

Die betreibende Partei könnte daher nur Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz haben. Dass es ihr in Wahrheit nur um die Bekämpfung der Kostenentscheidung geht, belegen auch die Revisionsrekursausführungen. Allerdings kann das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0002396).

Der demnach unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E94805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00135.10I.0804.000

Im RIS seit

18.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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