TE OGH 2010/3/24 3Ob20/10b

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei O*****, vertreten durch Dr. Hawel und Dr. Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Dezember 2009, GZ 16 R 176/09d-15, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 26. Juni 2009, GZ 23 E 5292/08b-12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2  erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Widerspruch der verpflichteten Partei gegen die vom Rekursgericht wegen eines dritten Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot verhängte Geldstrafe von 50.000 EUR teilweise Folge und reduzierte die Geldstrafe auf 30.000 EUR.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der verpflichteten Partei erhobenen Rekurs teilweise Folge und reduzierte die Geldstrafe auf insgesamt 15.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

In ihren dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekursen, die sich ausschließlich gegen die Strafbemessung wenden, zeigen weder die betreibende Partei noch die verpflichtete Partei eine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Die Bemessung einer Geldstrafe nach § 355 EO wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0012388 [T1]; zuletzt 3 Ob 254/09p).

2. Die verpflichtete Partei führt ihren „guten Glauben“ als ihr maßgeblich erscheinendes Kriterium für eine mildere Strafbemessung ins Treffen. Auf diesen „guten Glauben“, den sie offensichtlich dahin versteht, dass sie nur ein geringes Verschulden an den Verstößen gegen das Unterlassungsgebot treffe, kann sie sich jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie sowohl Mitglied als auch Geschäftsführerin jener Arbeitsgemeinschaft ist, die das beanstandete Verhalten, das gegen das Unterlassungsgebot verstieß, setzte. Bereits in jenem Beschluss, mit welchem die außerordentliche Revision der verpflichteten Partei gegen die Abweisung der von ihr erhobenen Impugnationsklage zurückgewiesen wurde (3 Ob 172/09d), wurde darauf verwiesen, dass es ihr als Geschäftsführerin in der Arbeitsgemeinschaft ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, dem beanstandeten Prospekt auch Unterlagen der betreibenden Partei beizulegen, um dem Titel, der es untersagt, bei Informationen über Radreisen die Tochtergesellschaft der verpflichteten Partei gegenüber der betreibenden Partei zu bevorzugen, zu entsprechen.

3. Die betreibende Partei ihrerseits erkennt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst, dass der Umstand, das bereits zwei Geldstrafen wegen früherer Verstöße verhängt wurden (7.000 und 30.000 EUR), die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe wegen des neuerlichen Zuwiderhandelns nicht ausschließt: Es ist zulässig, wegen eines weiteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen (RIS-Justiz RS0016502; 3 Ob 49/94). Dass das Rekursgericht eine Gesamtbetrachtung vornahm, also die zwei früheren Verstöße der verpflichteten Partei und die dabei verhängten Geldstrafen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigte, stellt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verkennung der Grundsätze der Strafbemessung dar. Es ist auch der Vorwurf unbegründet, das Rekursgericht habe sich lediglich auf den „hypothetischen Entscheidungswillen“ des Erstgerichts berufen, ohne eine eigenständige Begründung für die verhängte Geldstrafe vorzunehmen: Das Rekursgericht hat sich vielmehr sehr wohl inhaltlich mit den Strafzumessungsgründen, etwa dem Einwand der verpflichteten Partei, sie habe „gutgläubig“ gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, auseinandergesetzt.

Schlagworte

Exekutionsrecht,

Textnummer

E93584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00020.10B.0324.000

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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