RS OGH 2025/12/17 4Ob319/70; 4Ob578/79; 4Ob406/79; 6Ob646/93; 4Ob294/99k; 1Ob225/01x; 3Ob9/05b; 3Ob1

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Veröffentlicht am 28.04.1970
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Norm

EO §397
  1. EO § 397 heute
  2. EO § 397 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 397 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 397 gültig von 01.01.1988 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Wird aber zuerst über den Widerspruch entschieden - und zwar im Sinne einer Abweisung dieses Rechtsbehelfs - und diese Entscheidung vom Gegner der gefährdeten Partei nicht bekämpft, dann ist nunmehr über seinen Rekurs zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0005869">4 Ob 319/70
    Entscheidungstext OGH 28.04.1970 4 Ob 319/70
    Veröff: SZ 43/81 = EvBl 1970/335 S 581 = RZ 1970,223 = ÖBl 1971,31
  • 4 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 578/79
    nur: Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, daß zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. (T1)
  • 4 Ob 406/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 406/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,65
  • 6 Ob 646/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 646/93
    Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei kann aber auch in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit Rekurs erheben. (T2)
  • RS0005869">4 Ob 294/99k
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 294/99k
    Auch; nur: Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/187
  • RS0005869">1 Ob 225/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 225/01x
    Beis wie T2
  • RS0005869">3 Ob 9/05b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 9/05b
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist, wenn der Widerspruch eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält. (T4)
  • RS0005869">3 Ob 135/10i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 135/10i
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0005869">5 Ob 195/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 195/10b
    Beis wie T2
  • RS0005869">3 Ob 104/13k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 104/13k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/58
  • RS0005869">4 Ob 159/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 159/23w
    nur T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Aufgrund des von der Beklagten (nachrangig) erhobenen und aufrecht erhaltenen Rekurses ist die einstweilige Verfügung anhand der durch das Widerspruchsverfahren bestimmten Entscheidungsgrundlage zu beurteilen. (T5)
  • RS0005869">3 Ob 172/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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