TE OGH 2010/10/21 5Ob172/10w

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. Dr. Gerfried G*****, 2. Annaliese G*****, 3. Otto G*****, 4. Emma G***** und 5. Dr. Hans S*****, alle vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KG in Gmunden, und der weiteren Verfahrensparteien 1. Jörg K*****, 2. Maria Anna D*****, 3. Mag. Dr. Petra W*****, 4. Cornelius H*****, 5. Dr. Bernhard F*****, und 6. Martina F*****, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Mai 2010, GZ 22 R 81/10h-28, mit dem über Rekurs der Antragsgegner der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 20. Jänner 2010, GZ 2 Msch 1/09s-21, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Gmunden vorerst unerledigt zurückgestellt, das die Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung sowie des Revisionsrekurses an die Verfahrensparteien 1 bis 6. durch das Erstgericht zu veranlassen hat.

Nach Ablauf der Frist zur Erstattung einer allfälligen Revisions-(rekurs-)beantwortung werden die Akten dem Obersten Gerichtshof wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens bildet der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner, eine Änderung der Widmung zweier Wohnungseigentumsobjekte von einer Wohnung in eine Arztpraxis zu dulden; die weiteren (im Spruch als Verfahrensparteien angeführten) Wohnungseigentümer hätten der Umwidmung zugestimmt. Von der 2. Verfahrenspartei liegt aber keine Zustimmungserklärung vor.

Rechtliche Beurteilung

Da die Entscheidung über die Umwidmung von zwei Wohnungseigentumsobjekten die Interessen aller Wohnungseigentümer unmittelbar berühren kann, kommt allen Parteistellung nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu, die jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft ist; bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein (RIS-Justiz RS0083100 [T2]).

Aus der Parteistellung ergibt sich aber auch, dass allen Wohnungseigentümern die Entscheidungen im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 zuzustellen sind, ansonsten könnte sich die Rechtskraft einer Entscheidung nicht auf alle erstrecken (5 Ob 167/03z; RIS-Justiz RS0119055). Auf die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 5 Ob 11/04k (= EWr II/13/168 = bbl 2004/108) ist an dieser Stelle schon deshalb nicht einzugehen, weil hier nicht die Zustimmung aller weiteren Wohnungseigentümer vorliegt.

Das Erstgericht hat der Parteistellung aller Wohnungseigentümer zwar ursprünglich Rechnung getragen, indem es den von der Antragstellerin nicht einbezogenen Wohnungseigentümern nachträglich iSd § 52 Abs 2 Z 3 WEG 2002 Gelegenheit zu Sachvorbringen gab (ON 15) und seinen Sachbeschluss sowie den Rekurs der Antragsgegner (auch) durch Hausanschlag iSd § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 (es waren beide Aktenstücke jeweils an insgesamt mehr als sechs Wohnungseigentümer zuzustellen) zustellte (ON 23). Eine wirksame Zustellung der Rekursentscheidung und des Revisionsrekurses an die Verfahrensparteien 1. bis 6. unterblieb allerdings nach der Aktenlage.

Das Erstgericht wird daher durch Hausanschlag eine ordnungsgemäße Zustellung der Rekursentscheidung und des Revisionsrekurses an die Verfahrensparteien 1. bis 6. laut Beschlusskopf der vorliegenden Rückleitungsentscheidung vorzunehmen haben.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfristen werden die Akten wiederum zur Entscheidung dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00172.10W.1021.000

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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