Norm
WEG 2002 §52 Abs1 Z6Rechtssatz
Aus § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ergibt sich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt, das heißt auch die Entscheidungen zuzustellen sind.Aus Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 ergibt sich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt, das heißt auch die Entscheidungen zuzustellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0119055Im RIS seit
07.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023