Norm
WEG 1975 §26 Abs1 Z5Rechtssatz
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung.Im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024