Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ 16 HR 110/10f des Landesgerichts St. Pölten (AZ 7 St 179/10d der Staatsanwaltschaft St. Pölten) über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. September 2010, AZ 22 Bs 260/10m (ON 38 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** - gegen den beim Landesgericht St. Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängt - wider einen Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St. Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON 32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG perpetuiert.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** - gegen den beim Landesgericht St. Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängt - wider einen Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St. Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON 32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 18, EU-JZG und Paragraph 29, ARHG perpetuiert.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON 31 S 2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114498 [ab T1]).Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON 31 S 2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0114498 [ab T1]).
§ 21 EU-JZG normiert im Übrigen keine Fallfristen (vgl RV zum EU-JZG, 370 BlgNR XXII. GP, 14); hinsichtlich § 11 Z 3 EU-JZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5) verwiesen werden.Paragraph 21, EU-JZG normiert im Übrigen keine Fallfristen vergleiche Regierungsvorlage , zum EU-JZG, 370 BlgNR römisch 22 . GP, 14); hinsichtlich Paragraph 11, Ziffer 3, EU-JZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5) verwiesen werden.
Schlagworte
22 Grundrechtsbeschwerden,StrafrechtTextnummer
E95582European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00136.10Z.1027.000Im RIS seit
11.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.12.2010