TE OGH 2010/11/23 1Ob164/10i

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. Fichtenau und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2010, GZ 2 R 12/10p-12, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 14. Dezember 2009, GZ 2 Cg 163/09b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist gemäß § 29 KSchG zur Verbandsklage berechtigt. Die beklagte Partei betreibt bundesweit einen Handel im Bereich Unterhaltungselektronik, Foto und Optik. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließt sie laufend Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ab.

Die von ihr verwendeten Vordrucke für Reparaturaufträge enthalten ua folgende Bestimmungen:

Garantie-Antrag: Wenn die Kosten aus welchen Gründen auch immer vom Hersteller nicht gedeckt werden, werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen.

Reparaturbedingungen: Reparaturen können nur gegen sofortige Bezahlung ausgefolgt werden. Reklamationen bitten wir innerhalb von drei Tagen bekannt zu geben, da diese sonst nicht mehr anerkannt werden können. Für die auf den Geräten gespeicherten Daten und Einstellungen übernehmen wir keine Haftung. Für nicht abgeholte Geräte müssen wir uns vorbehalten, diese nach 6 Monaten zu veräußern. Der Kunde bestätigt und akzeptiert die Bedingungen des L*****kaskos. Eventuelle Selbstbehalte werden anerkannt oder die Reparatur/der Ersatz nicht durchgeführt.“

Gestützt auf die sich aus § 29 KSchG ergebende Legitimation beantragte die klagende Partei, die beklagte Partei zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln

1. Garantie-Antrag: Wenn die Kosten aus welchen Gründen auch immer vom Hersteller nicht gedeckt werden, werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen.

2. Der Kunde bestätigt und akzeptiert die Bedingungen des L*****kaskos.

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen. Die klagende Partei begehrte ferner, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden seien. Weiters verlangte die klagende Partei die Erteilung der Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer bundesweit erscheinenden Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrahmung in Normallettern.

Zur Klausel 1 brachte die klagende Partei vor, diese sei intransparent, weil damit die Rechtslage verschleiert werde. Es werde dem Kunden suggeriert, Mängel der Ware könnten ausschließlich aus dem Titel der Garantie geltend gemacht werden, während allfällige Gewährleistungsansprüche gegenüber der beklagten Partei als Verkäuferin ausgeschlossen seien. Die Klausel verstoße deshalb auch gegen das Verbot des Ausschlusses oder der Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen (§ 9 KSchG). Sie stelle keine reine Tatsachenbestätigung, sondern eine Willenserklärung dar, werde doch geregelt, wer die Reparaturkosten zahlen solle, falls der Hersteller diese Kosten nicht übernehme.

Die beklagte Partei wendete ein, die Klausel sei weder intransparent, noch schränke sie Gewährleistungsansprüche ein. Sie beziehe sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich auf die Herstellergarantie; Gewährleistungsansprüche würden weder angesprochen, noch würden Gewährleistungsrechte in irgendeiner Weise beschränkt. Der Kunde bestätige mit seiner Unterschrift lediglich, er sei für den Schadensfall über die Reichweite der Herstellergarantie, wie er sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erworben habe, aufgeklärt worden. Die bereits im Grundgeschäft verbrieften Gewährleistungsrechte des Konsumenten gegenüber dem Händler seien in keiner Weise beeinträchtigt. Nur wenn sich der Mangel nicht als Garantiefall herausstelle, trage der Kunde die dadurch entstandenen Kosten. Sei hingegen ein Gewährleistungsfall eingetreten, habe der Kunde nicht mit Kostenfolgen zu rechnen. Werden dem Kunden lediglich die sich aus der Herstellergarantie ergebenden Rechte und Pflichten bewusst gemacht, liege eine bloße Tatsachenbestätigung vor, durch die weder die Vertragslage geändert, noch die Beweislast verschoben werde. Aus diesem Grund unterliege die Klausel nicht der Inhaltskontrolle.

Das Erstgericht traf zu dieser Klausel folgende Feststellungen:

Vor Erteilung des Reparaturauftrags fragt der Verkäufer den Kunden, ob dieser bei Kauf der Ware einen „L*****schutz“ abgeschlossen habe. Bejaht der Kunde, wird ein Reparaturauftragsformular mit der beanstandeten Klausel verwendet. Einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung enthält der Reparatur-Auftrag nicht. Die beklagte Partei repariert defekte Ware nicht selbst, sondern übermittelt diese an ihre Vertragspartner zur Besichtigung und Prüfung des Vorliegens eines Garantie- bzw Gewährleistungsfalls sowie zur Reparatur. Erst danach können die Vertreter der beklagten Partei beurteilen, ob ein Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt oder der Kunde die Reparatur selbst bezahlen muss.

Zur Klausel 2 brachte die klagende Partei vor, auch diese Klausel sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Sie beziehe die Bedingungen des „L*****kaskos“ in das Vertragsverhältnis ein, die zumindest jenen Kunden unbekannt seien, die kein „L*****kasko“ abgeschlossen hätten. Seien die Bedingungen hingegen bereits Gegenstand des Kaufvertrags, werde nicht definiert, in welcher Fassung die Bedingungen des „L*****kaskos“ gelten sollten. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte diese Klausel auch so verstanden werden, dass zwischenzeitig geänderte „aktuelle“ Bedingungen des „L*****kaskos“ heranzuziehen wären, ohne dass diese dem Konsumenten zugänglich seien. Wie sich aus der Beratungspraxis ergäbe, würde auch diese Klausel dazu verwendet, um berechtigte Gewährleistungsansprüche des Kunden abzulehnen.

Die Beklagte wendete ein, mit der Klausel werde bloß auf ein Vertragsverhältnis verwiesen, das der Kunde zum Zeitpunkt des Warenkaufs bereits abgeschlossen habe. Durch die Erteilung des Reparaturauftrags gebe der Kunde zu erkennen, dass ihm seine Rechte aus dem „L*****kasko“ bestens bekannt seien, weshalb auch diese Klausel eine bloße Tatsachenbestätigung darstelle.

Das Erstgericht traf zur Klausel 2 folgende Feststellungen:

Erwirbt ein Kunde bei der beklagten Partei ein Elektronikgerät oder eine Brille, kann er gegen Entgelt einen „L*****schutz“ bzw ein „L*****kasko“ abschließen. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die ua Bruch und Sturz oder (in einer erweiterten Variante) auch Diebstahl abdeckt. Erteilt der Kunde einen schriftlichen Reparaturauftrag, sind die Bedingungen des „L*****kaskos“ diesem nicht angeschlossen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren.

Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, es liege auf der Hand, dass die Klausel 1 bei der im Verbandsprozess gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung den Eindruck erwecke, es bestünden lediglich zwei Möglichkeiten, nämlich die Kostenübernahme durch den Hersteller im Rahmen der Garantie einerseits und die Kostenübernahme durch den Kunden andererseits, sofern kein Garantiefall vorliege. Die wahre Rechtslage werde verschleiert, indem auf die Möglichkeit eines Gewährleistungsanspruchs des Kunden gegenüber der beklagten Partei nicht hingewiesen werde. Selbst wenn ein Konsument ausreichende Kenntnisse besitze, um zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden, erwecke die Kombination des Reparaturauftrags mit dem Garantieantrag den Eindruck, der Kunde hätte die Reparaturkosten immer dann selbst zu tragen, wenn kein Garantiefall vorliege.

Die Klausel 2 sei schon deshalb intransparent, weil bei „kundenfeindlichster“ Auslegung der Kunde mangels ausdrücklichen Verweises auf die zum Zeitpunkt des Warenankaufs geltenden Bedingungen ein Anbot annehme, dem die zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags gültigen „L*****kasko“-Bedingungen zu Grunde lägen, ohne dass er von diesen Bedingungen Kenntnis nehmen könnte. Die Intransparenz ergebe sich weiters daraus, dass - wie die beklagte Partei vorbringe - die anlässlich des Ankaufs der Ware abgeschlossene „L*****kasko“-Versicherung jeweils nicht zwischen ihr und dem Kunden, sondern zwischen dem Kunden und einem Versicherer zustande komme. Somit sei im Reparaturauftrag ein Verweis auf Bedingungen eines Vertrags zu einem außenstehenden Dritten (dem Versicherer) enthalten, was gänzlich unverständlich bleibe.

Die Urteilsveröffentlichung auf die von der klagenden Partei begehrte Weise sei angemessen, weil nicht nur die unmittelbar betroffenen Geschäftspartner, sondern der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht hätten, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Die von der beklagte Partei gewünschte Veröffentlichung lediglich in einer Montag bis Freitag erscheinenden Ausgabe der „Kronen-Zeitung“ im Anzeigenteil sei zur Erreichung dieses Zwecks nicht ausreichend.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch - mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung übernahm der österreichische Gesetzgeber das in Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthaltene Transparenzgebot in die österreichische Rechtsordnung (RIS-Justiz RS0037107). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt, er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkung einer Klausel ansonsten unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115217 [T12]). Die AGB müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (4 Ob 221/06p, Punkt 2.23 = ÖBA 2007, 981 [Rummel] = ecolex 2007, 601 [Wilhelm]). Auch wenn eine an sich intransparente Klausel aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage (RIS-Justiz RS0121726).

Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln „im kundenfeindlichsten Sinn“ zu erfolgen; erst danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (RIS-Justiz RS0121943). Auf individuelle Vereinbarungen ist keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0121726).

2.1. Zur Klausel 1:

Voranzustellen ist, dass bei einer vertraglichen Garantie der Übergeber oder ein Dritter (zB der Hersteller oder Importeur) seine Verpflichtung erklärt, eine mangelhafte Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu schaffen (§ 9b KSchG dazu Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 9b KSchG Rz 2 f). Die Verpflichtung aus der Garantie tritt zur gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Übergebers hinzu (4 Ob 96/89).

Wenn der Verbraucher auf die ihm gegenüber der beklagten Partei als Übergeber zustehenden Gewährleistungsrechte nicht hingewiesen wird, wird dem sich aus § 6 Abs 3 KSchG ergebenden Vollständigkeitsgebot nicht Rechnung getragen. Ohne diesen Hinweis bleibt für den Verbraucher unklar, ob die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei neben der vertraglichen Garantiezusage besteht oder durch diese eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist. Zwecks Vermeidung gerade dieser Irreführung normiert § 9b Abs 1 KSchG ausdrücklich die Verpflichtung des Garanten, den Verbraucher auf dessen gegenüber dem Übergeber bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Fehlt der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht der beklagten Partei, ist die Klausel geeignet, dem Kunden ein unzutreffendes Bild seiner Position als Gewährleistungsberechtigter zu vermitteln und den Eindruck zu erwecken, es werde neben der Garantie des Herstellers keine (zusätzliche) Mängelhaftung des Übergebers geboten; der Verbraucher kann so von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden. Diese Auswirkungen ergeben sich selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass einem für die Vertragsart typischen Verbraucher der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie bekannt ist. Das von der beklagten Partei selbst der Klausel beigelegte Verständnis (nach dem auf ihr Schuldverhältnis zum Kunden die §§ 922 f ABGB und § 8 KSchG anzuwenden seien) ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (1 Ob 224/06g). Aus diesen Gründen entspricht die Beurteilung der zweiten Instanz, es fehle der Klausel die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

2.2. Zur Klausel 2:

Dass das Berufungsgericht dem Einwand der beklagten Partei, die Klausel stelle eine der Prüfung im Verbandsprozess nicht unterliegende „Tatsachenbestätigung“ dar, nicht folgte, wirft schon deshalb, weil es auf der Hand liegt, dass die Erklärung des Kunden, Vertragsbedingungen zu „akzeptieren“, geeignet ist, Rechtsfolgen herbeizuführen, keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Auch in ihrer Revision gesteht die beklagte Partei zu, dass im Reparaturauftrag auf die Bedingungen des „L*****kaskos“ verwiesen werde, ohne dass diese Bedingungen dem Kunden zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt würden. Wird aber in einer Klausel auf eine andere (dem Kunden nicht vorliegende) Norm verwiesen, ist die Klausel grundsätzlich als unvollständig zu qualifizieren; sie entspricht nicht dem Erfordernis, dass sich der Inhalt einer Vertragsbestimmung aus dieser selbst ergeben muss (Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, aaO § 6 Abs 3 KSchG Rz 37 mwN). Für den Kunden bleibt gänzlich offen, welchen Inhalt die Bedingungen des „L*****kaskos“ haben. Die Auswirkungen seiner Erklärung sind wegen der Unbestimmtheit des Inhalts nicht absehbar, sodass für ihn die Tragweite der Klausel nicht „durchschaubar“ ist (RIS-Justiz RS0122169).

Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wird die strittige Klausel auch nicht durch das Vorbringen klarer, sie finde ausschließlich dann Verwendung, wenn der Kunde angegeben habe, anlässlich des Kaufvertrags bereits ein „L*****kasko“ abgeschlossen zu haben. Wird nämlich eine an sich intransparente Klausel nur aufgrund zusätzlicher Darlegungen des Unternehmers ausreichend verständlich gemacht, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel aufgrund einer Verbandsklage. Im Verbandsprozess kann zudem auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurden, keine Rücksicht genommen werden. Wie schon die Vorinstanzen aufgezeigt haben, bliebe außerdem offen, ob die Bedingungen des „L*****kaskos“ in jener Fassung gelten sollen, die zum Zeitpunkt des Ankaufs der Ware in Geltung stand oder in einer zwischenzeitig allenfalls geänderten Fassung. Dass - wie die beklagte Partei vermeint - lediglich auf die bereits bei Ankauf der Ware abgeschlossenen Bedingungen in deren zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung hingewiesen werde, ist für den mit der Klausel konfrontierten Kunden nicht erkennbar. Der Grundsatz, im Rahmen der Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590), lässt eine Auslegung im Sinne dieses Standpunkts der beklagten Partei nicht zu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG nichtig, hält sich somit im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.

2.3. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Dass das Gericht zweiter Instanz von der ständigen Rechtsprechung abgewichen wäre, wonach der Zweck der Urteilsveröffentlichung im Verbandsprozess darin liegt, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht, wie die beklagte Partei vermeint, nur unmittelbar betroffenen Verbrauchern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963), macht die Revisionswerberin nicht geltend. Auch die angeordnete Form der Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden.

Da keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Schlagworte

Gruppe: Konsumentenschutz,Produkthaftungsrecht

Textnummer

E95837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00164.10I.1123.000

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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