TE OGH 2010/11/29 1R274/10m

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, 1010 Wien, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Jürgen Kronberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert EUR 15.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 28.09.2010, GZ 31 Cg 110/10a-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s :

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Berufung der beklagten Partei wird das angefochtene Versäumungsurteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung:

Text

Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1***** KG 01*****, wobei die Klägerin 6/10 Anteile und die Beklagte 4/10 Anteile hält.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Behauptung einer vereinbarten Verpflichtung der Miteigentümer, für wechselseitige Bauvorhaben die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die Beklagte schuldig zu erkennen, die der Klage beiliegenden drei Einreichpläne für die Errichtung eines Zubaus für das Pflegeheim D*****, 1190 Wien, *****, GST Nr 6*****, EZ 1***** KG 0***** des Architekten DI C***** F***** zu unterfertigen. Die genannten Einreichpläne Beilagen ./A1, ./A2 und ./A3 lagen der Klage in zweifacher Ausfertigung bei. Die Klägerin brachte die Klage mit Blick auf den Umfang der (großformatigen) Beilagen „ausnahmsweise“ postalisch ein.

Der Auftrag zur Klagebeantwortung vom 10.06.2010 wurde der Beklagten samt Anschluss einer Gleichschrift der Klage am 16.06.2010 zugestellt. Eine Zustellung der der Klage angeschlossenen Beilagen wurde weder vom Erstgericht verfügt noch tatsächlich vorgenommen (vgl die Urschrift des Beschlusses vom 10.06.2010 und den entsprechenden Rückschein über die Zustellung der Klage bzw des Auftrags zur Klagebeantwortung). Die für die Beklagte bestimmten Einreichpläne befinden sich noch im Akt.

Nach Ablauf der Frist für die Klagebeantwortung stellte die Klägerin den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils (ON 5).

Mit dem antragsgemäß erlassenen angefochtenen Versäumungsurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, die „beiliegenden Einreichpläne“ für die Errichtung eines Zubaus für das Pflegeheim D*****, 1190 Wien, *****, GST Nr 6*****, EZ 1***** KG 01***** des Architekten DI C***** F*****, „welche einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruchs bilden“ in dreifacher Ausfertigung zu unterfertigen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Beklagte begehrt, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der zulässigen Berufung war das Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.

Die Beklagte releviert, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei bzw eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, weil weder der Klage noch dem Urteil die einen Bestandteil des Urteils bildenden Einreichpläne beigeschlossen seien. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie oben referiert – der dem Gericht übermittelten Klage die drei Einreichpläne in zweifacher Ausfertigung angeschlossen waren. Das Erstgericht hat den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stampiglienmäßig bewilligt. Damit liegt der angefochtenen Entscheidung der Inhalt der Klage samt den ihr angeschlossenen Einreichplänen zugrunde, weshalb die Berufung insoweit ins Leere geht.

Der Umstand, dass der Urteilsausfertigung keine Pläne angeschlossen sind, obwohl diese ein Bestandteil des Urteils sind, wäre ein Fall der Urteilsberichtigung. §  419 Abs 1 ZPO ermöglicht nämlich eine Urteilsberichtigung, wenn die Urteilsausfertigung von der gefällten Entscheidung abweicht (RIS-Justiz RS0041601).

Allerdings liegt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, weil das Urteil erlassen wurde, obwohl der Beklagten die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung nicht wirksam zugestellt wurden. Ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen (§ 230 ZPO). Diese Frist beginnt mit Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung (§ 124 ZPO). Ein Auftrag zur Klagebeantwortung erfordert allerdings, dass dem Beklagten auch die Klage wirksam zugestellt worden ist, zumal die Klage nur bei deren Kenntnis durch den Beklagten „beantwortet“ werden kann.

Ein das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllender Auftrag zur Klagebeantwortung liegt dann nicht vor, wenn dieser dem Beklagten mit einer Klage zugestellt wird, der wesentliche Teile fehlen. Das liegt hier vor, weil die der Klage angeschlossenen Einreichpläne der Beklagten nicht zugestellt wurden. Dabei handelt es sich nicht um gewöhnliche Beweisurkunden, sondern um Beilagen, auf die das Klagebegehren Bezug nimmt und die nach dem Begehren der Klägerin einen „integrierenden Bestandteil des Urteilspruchs“ bilden sollten. Damit ist der Inhalt dieser Pläne als Teil der Klage bzw des Vorbringens auch einer Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht zu unterziehen. Eine solche Prüfung muss aber auch der Beklagten möglich sein. Liegt Unschlüssigkeit vor, muss der Beklagte (vor einer allfälligen Sanierung durch den Kläger) nicht mit einem Versäumungsurteil rechnen, weil in diesem Fall ein Unschlüssigkeitsurteil zu fällen ist (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 396 ZPO Rz 7). Hat eine Partei wegen Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung der Klage wesentliche Teile der Klage nicht gekannt, sodass ihr deren Prüfung und Bestreitung erheblich erschwert war, dann beginnt für sie die Klagebeantwortungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, als ihr erstmals eine vollständige Ausfertigung der Klage zur Verfügung stand. Das ist durchaus mit jener Rsp vergleichbar, wonach eine Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung einer unvollständigen Entscheidungsausfertigung an die Partei, sondern erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, als ihr erstmals eine vollständige Ausfertigung zur Verfügung stand (RIS-Justiz RS0041674).

Aufgrund der unwirksamen Zustellung war die Beklagte nicht säumig, weshalb kein Versäumungsurteil hätte erlassen werden dürfen. Das nach § 396 Abs 1 ZPO gefällte Versäumungsurteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet (vgl auch 5 Ob 226/06f; 7 Ob 233/08b). Das Urteil war daher ebenso wie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der gesetzwidrigen Zustellung ist nicht erkennbar.

Textnummer

EW0000503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:00100R00274.10M.1129.000

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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