RS OGH 1994/3/8 4Ob524/94, 9ObA14/01a, 7Ob262/03k, 2Ob179/09a, 8Ob1/15b, 7Ob121/15t, 6Ob128/20x, 5Ob

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

ZPO §419 A

Rechtssatz

Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 524/94
  • 9 ObA 14/01a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 14/01a
    Auch; nur: Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. (T1)
    Beisatz: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. (T2)
  • 7 Ob 262/03k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 7 Ob 262/03k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Unterschrift des vorsitzenden Richters auf der Urschrift und der Stampiglie auf den Ausfertigungen. (T3)
  • 2 Ob 179/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 179/09a
    Beis wie T2 nur: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. (T4)
  • 8 Ob 1/15b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 1/15b
    Beis wie T4; Beisatz: Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden. (T5)
  • 7 Ob 121/15t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 121/15t
    nur T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 128/20x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 128/20x
  • 5 Ob 216/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 216/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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