TE OGH 2010/12/2 2Ob208/10t

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thomas R*****, geboren am 30. April 1993, vertreten durch die Mutter Andrea R*****, diese vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Ing. Reinhard R*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. August 2010, GZ 23 R 80/10t-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 14. Mai 2010, GZ 2 Pu 147/09k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters von zuletzt 400 EUR auf 810 EUR für die Zeit vom 1. 5. 2008 bis 30. 4. 2009 und auf 900 EUR ab 1. 5. 2009.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögenrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.

Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (2 Ob 120/10a mwN; RIS-Justiz RS0122735). Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern (hier) nur der Erhöhungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543).

Der dreifache Jahresbetrag liegt hier demnach bei 18.000 EUR (500 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind. Einen solchen Antrag hat hier der Vater hilfsweise ohnehin gestellt.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E96013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00208.10T.1202.000

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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