TE OGH 2010/12/15 4Ob187/10v

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. S***** AG, *****, 3. M***** S*****, alle vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. August 2010, GZ 5 R 116/10f-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II) Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden (abweisenden) Teil der Rekursentscheidung richtet, wird er gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im Sicherungsverfahren, den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, näher genannte Lehrgänge zum Erwerb näher genannter Titel „gegenüber Interessenten aus EU-Staaten, insbesondere aus Österreich“ insbesondere unter einer näher genannten Bezeichnung anzubieten und zu bewerben, wenn diese Titel in der EU nicht anerkannt sind, ohne eindeutig und leicht wahrnehmbar auf diese Umstände aufmerksam zu machen.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags, soweit darin ein Österreich übersteigendes Mehrbegehren enthalten ist (… Lehrgänge „in den EU-Staaten, Österreich ausgenommen“ …) und verwies das Sicherungsverfahren im Übrigen an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung nicht zulässig sei. Der klagende Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs stütze sein Begehren auf das UWG; der Sicherungsantrag ziele offenkundig (nur) auf ein Verhalten der Beklagten, das sich auf dem inländischen Markt auswirke, und sei in seinem darüber hinaus gehenden Mehrbegehren unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden (abweisenden) Teil der Rekursentscheidung zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wie ein bestimmtes Begehren beziehungsweise das dazu erstattete Prozessvorbringen zu verstehen ist, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl RIS-Justiz RS0042828).

2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet. Gemäß § 527 Abs 2 erster Satz ZPO, der gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Sicherungsverfahren anzuwenden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 3; RIS-Justiz RS0002354), ist ein Rekurs gegen die Aufhebung eines Beschlusses durch das Rekursgericht samt Zurückverweisung zur Ergänzung des Verfahrens erster Instanz und neuerlicher Entscheidung nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043986). Die Zulassung des Rekurses steht im Ermessen der zweiten Instanz. Den Parteien ist jedweder Einfluss auf die Lösung der Zulassungsfrage entzogen (4 Ob 106/06a mwN).

Textnummer

E95910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00187.10V.1215.000

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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