TE OGH 2011/1/28 6Ob249/10a

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Veröffentlicht am 28.01.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. N***** P*****, vertreten durch Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 50.870,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2010, GZ 1 R 127/10a, 1 R 128/10y-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der eingehend begründeten Entscheidung 6 Ob 110/07f bereits ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden ist, die dem Vertragsabschluss über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Dies gilt für Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, in deren Kanzleiräumlichkeiten üblicherweise Verträge abgeschlossen werden. Die Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 3 KSchG gehen daher ins Leere.

Eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbesteller kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG ist eine Bank aber nur ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde (RIS-Justiz RS0026805; 1 Ob 83/08z) und wenn sie zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist (RIS-Justiz RS0026805 [T5]). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Bank insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Hauptschuldner steht und von diesem selbst alle notwendigen Auskünfte fordern und erlangen kann (8 Ob 31/03z mwN).

Auch gegen die Bestimmtheit der Wendung „bereits gewährten und in Hinkunft zu gewährenden Krediten“ bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0011375). Die der Klagsforderung zugrunde liegende Forderung findet in der Pfandurkunde zweifelsfrei Deckung. Im Übrigen hat die Beklagte ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederausnützung der Pfandurkunde erteilt.

Zusammenfassend bringt die Revisionswerberin daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Gruppe: Konsumentenschutz,Produkthaftungsrecht

Textnummer

E96379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00249.10A.0128.000

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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