TE OGH 2011/2/17 13Os3/11g

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. November 2010, GZ 095 Hv 130/10y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält - wurde Anton D***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (richtig:) vierter Fall StGB (I) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(I) im Zeitraum „10.“ (richtig - vgl US 6: 19.) Dezember 2009 bis 20. Dezember 2009 im einverständlichen Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der B***** AG Bargeld und Gutscheine im Gesamtwert von etwa 42.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Tresors weggenommen;

(II) am 9. Juli 2010 Roxana D***** durch die sinngemäße Äußerung, sie werde in 24 Stunden tot sein, mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und

              (III) bis 10. Juli 2010, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine 50,5 cm lange Stahlrute, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

              Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

              Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall) zu I und II eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit seinen Angaben vermisst, ist er auf US 9 f zu verweisen. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, den Beweiswerterwägungen des Erstgerichts zur vorgefundenen DNA-Spur des Angeklagten auf dem beim Einbruch verwendeten Klebeband, der von ihm bei früheren Einbrüchen gewählten Vorgehensweise, der leihweisen Geldhingabe an seine Freundin und der gegenüber dieser abgegebenen Äußerung eigene Hypothesen entgegenzusetzen. Damit verlässt sie prozessordnungswidrig den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Denn Z 5a verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen - deutlich und bestimmt zu bezeichnenden - Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu entwickeln (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 481).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

              Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

              Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00003.11G.0217.000

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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